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33 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Germany / Ghana

Germany / Ghana · 2006 source edition

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 6
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unterneh- men seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewin- ne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
§ PDF page 6
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebs- stätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähn- liche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig un- abhängig gewesen wäre.
§ PDF page 6
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal- tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo ent- standen sind. Nicht zum Abzug zugelassen sind dagegen Beträge, die die Betriebsstätte (nicht zur Erstattung tatsäch- licher Aufwendungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere vergleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder für Geschäftsführungstätigkeiten oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für der Betriebsstätte gewährte Darlehen gegebenenfalls an das Stammhaus des Unternehmens oder an eine seiner Geschäftsstellen entrichtet. Desgleichen bleiben bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte Beträge unberücksichtigt, die die Betriebsstätte dem Stammhaus des Unternehmens oder einer seiner Geschäftsstellen (nicht zur Erstattung tatsächlicher Aufwen- dungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere ver- gleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder ande- ren Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistun- gen oder für Geschäftsführungstätigkeiten oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für dem Stammhaus oder einer seiner Geschäftsstellen gewährte Darlehen in Rechnung stellt.
§ PDF page 6
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
§ PDF page 6
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zu- gerechnet.
§ PDF page 6
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
§ PDF page 7
(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Betei- ligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell- schaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlas- sung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs- stätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus die- ser Betriebsstätte zugerechnet werden.
§ PDF page 7
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Ar- tikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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Germany / Ghana; BGBl. 2006 II S. 1018; edition de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07; article 7; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-ghana-2006-base/de/articles/article-7/

Disclaimers

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Source & edition

BGBl. 2006 II S. 1018

  • Original PDF Official source website ↗

    SHA-256 e3c222b396223548224515dc47d5b78cce7a3f00e618b9cba2300721e7795798

Edition
de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2006-12-07
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2004-08-12
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