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1Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren13Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit15Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen16Artikel 16 Künstler und Sportler17Artikel 17 Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen18Artikel 18 Öffentlicher Dienst19Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer20Artikel 20 Studenten21Artikel 21 Andere Einkünfte22Artikel 22 Vermögen23Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung24Artikel 24 Gleichbehandlung25Artikel 25 Verständigungsverfahren26Artikel 26 Informationsaustausch27Artikel 27 Amtshilfe bei der Zustellung28Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern29Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen30Artikel 30 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung31Artikel 31 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen32Artikel 32 Protokoll33Artikel 33 Inkrafttreten34Artikel 34 Kündigung

34 articles · Deutsch

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Country pairs / Germany / Liechtenstein

Germany / Liechtenstein · 2012 source edition

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Deutsch · original source edition

Unreviewed · applicability unverified
Original & source
§ PDF page 7 PDF page 8
(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Ein- künfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Arti- kel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenomme- nen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ih- res Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liech- tenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell- schaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge- sellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechten- stein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrund - lage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach- tung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach- stehenden Einkünften gezahlt wurde: aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch - stabe a nicht anzuwenden ist; bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können; cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können, dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürsten- tum Liechtenstein besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können; ff) Vergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können; gg) Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestim- mungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun- de liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansäs- sige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht oder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Arti- kel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3). Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in- nerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das im Fürstentum Liechtenstein belegen ist.
§ PDF page 8
(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Per- son Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünf- te oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun- desrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem Artikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland be- freit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürsten- tum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Be- stimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom- menen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liech- tenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Perso- nengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundes- republik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell- schaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutsch- land abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge- nommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes- sungsgrundlage auszunehmen wären. b) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liech- tenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteini- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittel- ten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesre- publik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist.
§ PDF page 8
(3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Be- achtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn a) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschied- lichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie- denen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö- genswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt; b) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder wenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;
§ PDF page 8 PDF page 9
(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbe- steuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vor- schriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Ver- tragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstge- nannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie- den, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation über- mittelt wurde.
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Germany / Liechtenstein; BGBl. 2012 II S. 1462; edition de-liechtenstein-2012-base | BGBl. 2012 II S. 1462 | signed 2011-11-17 | published 2012-12-10 | Signed: 2011-11-17 | Gazette publication: 2012-12-10; article 23; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-liechtenstein-2012-base/de/articles/article-23/

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BGBl. 2012 II S. 1462

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Edition
de-liechtenstein-2012-base | BGBl. 2012 II S. 1462 | signed 2011-11-17 | published 2012-12-10 | Signed: 2011-11-17 | Gazette publication: 2012-12-10
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Deutsch
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2012-12-10
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2011-11-17
Edition notes and known limitations

Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2011-11-17; consent law 2012-12-05; gazette publication 2012-12-10. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2012-12-19. Roster general application: 2013-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 19. Dezember 2012, 29. Oktober 2021. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only.

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