Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, in diesem Absatz „Arbeitnehmer“ genannt, bezieht und die von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, wenn diese Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird und a) der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung auch Dienstleistungen an eine andere Person als den Arbeitgeber erbringt, die die Art der Ausführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar überwacht, und b) der Arbeitgeber nicht die Verantwortung oder das Risiko hinsichtlich der Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers trägt.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Germany / Poland; DBA Deutschland–Polen vom 14. Mai 2003, BGBl. 2004 II S. 1305 ff.; edition 2003 Convention · Quellenfassung; article 15; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-pl-2003/de/articles/article-15/
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DBA Deutschland–Polen vom 14. Mai 2003, BGBl. 2004 II S. 1305 ff.
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