Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke und mit den von der zuständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats vorgeschriebenen Einschränkungen verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt. Die Informationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats an andere Stellen weitergeleitet werden.
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche; d) Informationen zu erteilen, soweit er der Auffassung ist, dass die Besteuerung im ersuchenden Staat den allgemein anerkannten Grundsätzen der Besteuerung oder den Bestimmungen eines Abkommens widerspricht, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat; e) Informationen zu erteilen, wenn dies dazu führen würde, dass ein Staatsangehöriger des ersuchten Staates und Staatsangehörige des ersuchenden Staates unter den gleichen Verhältnissen nicht gleichbehandelt würden.
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Germany / Poland; DBA Deutschland–Polen vom 14. Mai 2003, BGBl. 2004 II S. 1305 ff.; edition 2003 Convention · Quellenfassung; article 27; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-pl-2003/de/articles/article-27/
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DBA Deutschland–Polen vom 14. Mai 2003, BGBl. 2004 II S. 1305 ff.
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