tax-treaties.com
Abkommen wechselnQUELLENFASSUNG
Artikel finden

Deutschland – Japan · QuellenfassungArtikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung

Unreviewed · applicability unverified

(1)

(1) Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der deutschen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer an- gerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht über- steigen.

PDF-Seite · 16

(2)

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Ab- kommen in Japan besteuert werden oder sind sie nach Artikel 10 Absatz 3 von der japanischen Steuer befreit, so gilt Folgendes: a) Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Divi- denden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Japan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bun- desrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungs- grundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Ge- sellschaft, für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge- sellschaft für Zwecke der Steuer in Japan abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bun- desrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Ge- sellschaft ist. b) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenomme- nen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu be- rücksichtigen. c) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern die japanische Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde: i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist; ii) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 2 anzu- wenden ist; iii) Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist; iv) Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist; v) Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 1 anzuwenden ist. Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte ei- ner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Japan besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans. d) Buchstabe a ist auf Gewinne und Einkünfte im Sinne der Ar- tikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Ver- mögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewin- nung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsge- schäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zu- zurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt. e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn i) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Teile davon unter- schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet wer- den und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuord- nung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Ver- fahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt; ii) Japan Einkünfte oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert, oder iii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Ja- pan auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buch- stabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue- rung wird für die notifizierten Einkünfte oder Teile davon durch Steueranrechnung ab dem 1. Januar des Kalender- jahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

PDF-Seite · 16PDF-Seite · 17PDF-Seite · 18
Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Japanese as authentic; that third version is NOT present in this reader. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-japan-2016-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
Prüfstatus
Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): BEPS-MLI; general application from: 2026-01-01
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 956
SHA-256
413804ca244c776065e68f53df0ea2b5c3dda880cc4a56721addacbc29648f12

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2016 II S. 956 | de-japan-2016-base | de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25 | Article 22 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-japan-2016-base/de/articles/article-22/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 956

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

Source-page links are references, not human paragraph verification.

Quellen, Fassung und Grenzen

Abkommen wechseln