(1)
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
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(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der in Bezug auf die folgenden Steuern geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkom- men oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geld - bußen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungs- maßnahmen: a) im Fall Japans für i) die Einkommensteuer, ii) die Körperschaftsteuer, iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau, iv) die Sonderkörperschaftsteuer für den Wiederaufbau, v) die kommunale Körperschaftsteuer, vi) die Verbrauchsteuer, vii) die kommunale Verbrauchsteuer, viii) die Erbschaftsteuer und ix) die Schenkungsteuer; b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland für i) die Einkommensteuer, ii) die Körperschaftsteuer, iii) den Solidaritätszuschlag, iv) die Umsatzsteuer, v) die Versicherungsteuer, vi) die Vermögensteuer, vii) die Erbschaftsteuer, viii) die Schenkungsteuer, ix) die Gewerbesteuer und x) die Grunderwerbsteuer; c) für sonstige Steuern, auf die sich die Regierungen der Ver- tragsstaaten jeweils durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen; d) für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den durch die Buchstaben a, b und c erfassten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
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(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be- hörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird von dem anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steuer- anspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Vertrags- staats, bei dem die Voraussetzungen für ein Ersuchen dieses an- deren Vertragsstaats nach diesem Absatz erfüllt sind.
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(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständi- gen Behörde dieses Vertragsstaats zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Vertragsstaat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Vertrags- staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.
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(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in die- sem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Bestim- mungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Auch hat ein Steueran- spruch, der von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in die- sem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
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(6) Ungeachtet des Absatzes 5 haben Handlungen eines Ver- tragsstaats im Zuge der Erhebung eines von der zuständigen Be- hörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannten Steueranspruchs, die bei Vornahme durch den anderen Vertragsstaat eine Hemmung oder Unterbrechung der nach dem Recht des anderen Vertragsstaats für den Steuer- anspruch geltenden Verjährungsfristen bewirken würden, eben- diese Wirkung nach dem Recht des anderen Vertragsstaats. Der erstgenannte Vertragsstaat unterrichtet den anderen Vertrags- staat über entsprechende Handlungen.
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(7) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül- tigkeit oder der Höhe eines Steueranspruchs eines Vertrags- staats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehör- den des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
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(8) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er- suchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Ab- satz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstge- nannten Vertragsstaat ausgezahlt hat, a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, der nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht ver- hindern kann, oder b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, für den dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Vertragsstaats aus oder nimmt es zurück.
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(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaats abweichen, b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen, c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung seines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat, d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für die- sen Vertragsstaat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.
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(10) Bevor Amtshilfe nach diesem Artikel geleistet wird, ver- ständigen sich die zuständigen Behörden der beiden Vertrags- staaten darüber, wie dieser Artikel anzuwenden ist und wie sichergestellt wird, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maß Amtshilfe leisten. Insbesondere verständigen sich die zu- ständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf eine Begren- zung der Anzahl der Amtshilfeersuchen, die ein Vertragsstaat pro Jahr stellen kann, und eine Mindesthöhe für Steueransprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird.
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