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Deutschland – Japan · QuellenfassungArtikel 21 Anspruch auf Vergünstigungen

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(1)

(1) Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, in einem Steuerjahr nur dann An- spruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist und alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Erlangung dieser Vergünsti- gungen erfüllt.

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(2)

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist in einem Steuerjahr nur dann eine berechtigte Person, wenn sie entweder a) eine natürliche Person ist, b) ein berechtigter staatlicher Rechtsträger ist, c) eine Gesellschaft ist, sofern ihre Hauptaktiengattung an einer oder mehreren anerkannten Börsen notiert oder eingetragen ist und dort regelmäßig gehandelt wird, d) ein Altersvorsorgefonds oder eine Altersvorsorgeeinrichtung ist, sofern am Ende des vorhergehenden Steuerjahres mehr als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind, e) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Person ist und ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, erziehe- rischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder öffentlichen Zwecken betrieben wird, jedoch nur, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats ganz oder teilweise von der Steuer befreit wer- den können, oder f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern mindestens 65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentums- rechte der Person unmittelbar oder mittelbar in diesem Ver- tragsstaat ansässigen Personen gehören, die auf Grund des Buchstabens a, b, c, d oder e berechtigte Personen sind.

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(3)

(3) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragsstaat an - sässige Person eine berechtigte Person ist, hat sie Anspruch auf eine Vergünstigung nach diesem Abkommen für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, wenn sie alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraus- setzungen für die Erlangung dieser Vergünstigung erfüllt und wenn a) mindestens 65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar Per- sonen gehören, die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar be- zogen hätten, nach dem Abkommen Anspruch auf gleichwer- tige oder vorteilhaftere Vergünstigungen hätten, oder b) mindestens 90 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar Per- sonen gehören, die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar be- zogen hätten, nach dem Abkommen oder einem von dem Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem an- deren Staat geschlossenen Abkommen Anspruch auf gleich- wertige oder vorteilhaftere Vergünstigungen hätten.

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(4)

(4) Findet Absatz 2 Buchstabe f oder Absatz 3 Anwendung, a) so erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Hinblick auf die Besteuerung im Abzugsweg in dem Steuer- jahr, in dem die Einkünfte gezahlt werden, die darin beschrie- benen Voraussetzungen, wenn sie diese während der zwölf Monate vor dem Tag der Zahlung (bei Dividenden dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird) erfüllt hat; b) so erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in allen anderen Fällen in einem Steuerjahr die in Absatz 2 Buchsta- be f oder Absatz 3 beschriebenen Voraussetzungen, wenn sie diese an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahres erfüllt hat.

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(5)

(5) a) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine berechtigte Person ist, hat sie Anspruch auf eine Vergünstigung nach diesem Abkommen für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, wenn i) sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv eine Geschäfts- tätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Vornahme oder Ver- waltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, einer Versicherungs - gesellschaft oder eines Wertpapierhändlers), ii) die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat im Zusam- menhang mit dieser Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit ihr verbunden sind und iii) sie alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkom- mens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Er- langung dieser Vergünstigung erfüllt. b) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ein- künfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie im anderen Vertragsstaat erzielte Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b beschriebenen Beziehung zu ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erst - genannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Ge- schäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im Sinne dieses Absatzes erheblich ist, wird anhand der Ge- samtumstände festgestellt. c) Bei der Feststellung, ob eine Person nach Buchstabe a in einem Vertragsstaat aktiv eine Geschäftstätigkeit ausübt, gel- ten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person – jedoch nur, soweit beide Personen in denselben oder einander ergänzenden Geschäftszweigen tätig sind – als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn einer der beiden Personen mindestens 50 Prozent der Eigentums- rechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmrechtsaktien der Gesell- schaft) unmittelbar oder mittelbar gehören oder einer weite- ren Person mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Pro- zent der Stimmrechtsaktien der Gesellschaft) unmittelbar oder mittelbar gehören. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumstän- den zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht wer- den.

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(6)

(6) Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die weder eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 3 oder 5 Anspruch auf die darin genannten Vergünstigungen hat, werden auf Antrag für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat gleichwohl alle Ver- günstigungen oder eine Vergünstigung nach diesem Abkommen gewährt, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertrags- staats in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer Verwaltungspraxis feststellt, dass keiner der wesentlichen Zwecke der Errichtung, des Erwerbs oder der Erhaltung der Per- son sowie der Ausübung ihrer Geschäfte darin besteht, diese Vergünstigungen zu erlangen. Die zuständige Behörde des Ver- tragsstaats, bei der ein Antrag einer im anderen Vertragsstaat an- sässigen Person nach diesem Absatz gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt.

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(7)

(7) Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet der Ausdruck „berechtigter staatlicher Rechtsträ- ger“ die Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, oder einer seiner Gebietskörperschaften, die Deutsche Bun- desbank, die japanische Zentralbank oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, b) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengat- tung oder -gattungen einer Gesellschaft, die eine Mehrheit der Stimmrechtsaktien der Gesellschaft darstellt beziehungs- weise darstellen, c) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ i) jede nach den Bestimmungen des japanischen Finanz- produkte- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948) errichtete Börse, ii) jeden geregelten Markt nach der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (in der jeweils gelten- den Fassung) beziehungsweise jeder Nachfolgerichtlinie, iii) die Hong Kong Exchanges and Clearing, das NASDAQ- System, die New York Stock Exchange, die Singapore Ex- change, die SIX Swiss Exchange und die Taiwan Stock Exchange sowie iv) jede andere Börse, welche die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Artikels einver- nehmlich anerkennen, d) bedeutet der Ausdruck „Altersvorsorgefonds oder Altersvor- sorgeeinrichtung“ eine Person, die i) ausschließlich oder fast ausschließlich gegründet wurde und betrieben wird, um Ruhegehälter oder ähnliche Leis- tungen zu verwalten oder bereitzustellen, oder ii) gegründet wurde und betrieben wird, um für die unter Ziffer i genannten Personen Mittel anzulegen, sofern im Wesentlichen alle Einkünfte dieser Person aus Anlagen stammen, die zugunsten jener Personen getätigt wurden.

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(8)

(8) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- mens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamt- umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Ver- günstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umstän- den mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.

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(9)

(9) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerumgehung oder -verkürzung in irgendeiner Weise ein, solange diese Rechtsvorschriften mit Ziel und Zweck des Abkommens im Einklang stehen.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Japanese as authentic; that third version is NOT present in this reader. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-japan-2016-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 956
SHA-256
413804ca244c776065e68f53df0ea2b5c3dda880cc4a56721addacbc29648f12

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2016 II S. 956 | de-japan-2016-base | de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25 | Article 21 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-japan-2016-base/de/articles/article-21/

Disclaimers

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BGBl. 2016 II S. 956

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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