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Deutschland – Japan · QuellenfassungArtikel 24 Verständigungsverfahren

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(1)

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be- steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbe- helfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unter- breitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechen- den Besteuerung führt.

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(2)

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent- sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs- regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

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(3)

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, durch Verständigung zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, zu beseitigen.

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(4)

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, gegebenen- falls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

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(5)

(5) Wenn a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Ab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des an- deren Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 bemüht haben, werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen wer- den jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten eine rechts- kräftige Gerichtsentscheidung ergangen ist oder die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereingekommen sind, dass diese Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsver- fahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zustän- digen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und un- geachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts die- ser Vertragsstaaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz durchzuführen ist.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 956
SHA-256
413804ca244c776065e68f53df0ea2b5c3dda880cc4a56721addacbc29648f12

Fundstelle

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BGBl. 2016 II S. 956 | de-japan-2016-base | de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25 | Article 24 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-japan-2016-base/de/articles/article-24/

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BGBl. 2016 II S. 956

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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