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Deutschland – Malaysia · QuellenfassungArtikel 12 Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen

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(1)

(1) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienst- leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Diese Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder der Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 7 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder Vergütun- gen für technische Dienstleistungen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegensei- tigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

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(3)

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge- bühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literari- schen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (ein- schließlich kinematographischer Filme sowie Filme oder Ton- bänder für Hörfunk- oder Fernsehsendungen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For- meln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft- licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf- männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how) gezahlt werden.

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(4)

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Vergütungen für technische Dienstleistungen“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für Dienstleistungen technischer, verwaltender oder beratender Art an Personen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Angestellte des Schuldners handelt.

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(5)

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistun- gen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs- stätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte oder die vertragliche Vereinbarung, für die die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein- richtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

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(6)

(6) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienst- leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertrags- staat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütun- gen für technische Dienstleistungen für Zwecke der Betriebs- stätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienst- leistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs- stätte oder feste Einrichtung liegt.

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(7)

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz- gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun- gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte- ren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- mens besteuert werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2010 II S. 1310
SHA-256
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Fundstelle

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BGBl. 2010 II S. 1310 | de-malaysia-2010-base | de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23 | Article 12 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-malaysia-2010-base/de/articles/article-12/

Disclaimers

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BGBl. 2010 II S. 1310

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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