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Deutschland – Malaysia · QuellenfassungArtikel 5 Betriebsstätte

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(1)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

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(2)

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein- bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

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(3)

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

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(4)

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels gelten nicht als „Betriebsstätten“: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unterneh- mens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu wer- den; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch- staben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus- gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

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(5)

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten Aufsichtstätigkeiten in Zusammenhang mit einer in diesem Staat stattfindenden Bauausführung oder Montage ausübt.

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(6)

(6) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- treters im Sinne des Absatzes 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn diese Person a) im erstgenannten Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätig- keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich- tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, oder b) eine solche Vollmacht nicht besitzt, jedoch gewöhnlich im erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig Aufträge im Namen des Unternehmens abwickelt.

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(7)

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Ver- treter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordent- lichen Geschäftstätigkeit handeln.

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(8)

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässi- ge Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2010 II S. 1310
SHA-256
b9e0b8a77fc644a8ff7a458c9e21e69ba3c04daf766d0b405b7ecf2191bfce2a

Fundstelle

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BGBl. 2010 II S. 1310 | de-malaysia-2010-base | de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23 | Article 5 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-malaysia-2010-base/de/articles/article-5/

Disclaimers

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BGBl. 2010 II S. 1310

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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