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Deutschland – Singapur · QuellenfassungArtikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

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(1)

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus Singapur sowie die in Singapur ge- legenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividen- den gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüt- tenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die singapurische Steuer angerechnet, die nach singapurischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren; dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Singapur besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in Singapur besteuert werden können; ff) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen im Sinne des Artikels 16; gg) Einkünfte im Sinne des Artikels 17. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein- künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünf- ten zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nach- weist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Singapur ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Num- mern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Ab- satz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebs- stätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deut- schen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögens- werte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berück- sichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, wenn aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter- schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Ein- künfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder bb) die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Kon- sultation mit der zuständigen singapurischen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchsta- be b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue- rung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueran- rechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres ver- mieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde. f) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt Fol- gendes: Wird der Satz der singapurischen Steuer auf Zin- sen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen, aufgrund von Son- dermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwick- lung in Singapur auf unter 8 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen ermäßigt, so wird so verfahren, als habe die singapurische Steuer 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen betragen. g) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt Fol- gendes: Wird der Satz der singapurischen Steuer auf Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen, auf- grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirt- schaftlichen Entwicklung in Singapur auf unter 8 vom Hun- dert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren ermäßigt, so wird so verfahren, als habe die singapurische Steuer 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren betragen. h) Die Bestimmungen der Buchstaben f und g sind nicht mehr anzuwenden auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 2005 in Singapur entstehen oder zufließen.

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(2) Bei einer in Singapur ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach den Bestimmungen die- ses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Singapur – unter Beachtung seiner Vorschriften über die Anrechnung außerhalb Singapurs zu zah- lender Steuern auf die singapurische Steuer – die in Deutsch- land gezahlte Steuer unmittelbar oder im Abzugsweg auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person zu erhebende singapurische Steuer an. Bei Einkünften aus Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) an eine in Singa- pur ansässige Person zahlt, bei der es sich um eine Gesell- schaft handelt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Aktienkapitals der erstgenannten Gesell- schaft gehören, wird bei der Anrechnung die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für den Teil ihrer Gewinne entrichtet hat, aus dem die Dividenden gezahlt wurden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-singapore-2006-base | BGBl. 2006 II S. 930 | Signed: 2004-06-28 | Gazette publication: 2006-11-03
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2006 II S. 930
SHA-256
55a76bb782b64ed4b1a4ea77be1cd95ebad384d5d461c6562d2c72cbfd6f4df6

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2006 II S. 930 | de-singapore-2006-base | de-singapore-2006-base | BGBl. 2006 II S. 930 | Signed: 2004-06-28 | Gazette publication: 2006-11-03 | Article 24 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-singapore-2006-base/de/articles/article-24/

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BGBl. 2006 II S. 930

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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