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Deutschland – Singapur · QuellenfassungArtikel 7 Unternehmensgewinne

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(1)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags- staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuge- rechnet werden können.

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(2)

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

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(3)

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- den sämtliche für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwen- dungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allge- meinen Verwaltungskosten, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

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(4)

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

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(5)

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

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(6)

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

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(7)

(7) Dieser Artikel ist auch auf Einkünfte einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person anzuwenden, die im anderen Ver- tragsstaat als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Geschäftstätigkeit ausübt. Er erstreckt sich auch auf Vergütun- gen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft bezieht, wenn diese Ver- gütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschaf- ters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.

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(8)

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Ar- tikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-singapore-2006-base | BGBl. 2006 II S. 930 | Signed: 2004-06-28 | Gazette publication: 2006-11-03
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Prüfstatus
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Aktualität
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Protokolle und spätere Instrumente
The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Original signed-2004/published-2006 edition omits the 2019 amendment and 2021 notification ordinance. Not listed in roster I.2; this is snapshot evidence only, not proof of no MLI relevance forever. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2019-12-09; citation: BGBl. 2020 II S. 1178; BGBl. 2021 II S. 437; entry into force: 2021-03-29; general application: 2022-01-01 / domestic-notification-ordinance; citation: BGBl. 2021 I S. 5218; entry into force: 2021-12-23
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2006 II S. 930
SHA-256
55a76bb782b64ed4b1a4ea77be1cd95ebad384d5d461c6562d2c72cbfd6f4df6

Fundstelle

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BGBl. 2006 II S. 930 | de-singapore-2006-base | de-singapore-2006-base | BGBl. 2006 II S. 930 | Signed: 2004-06-28 | Gazette publication: 2006-11-03 | Article 7 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-singapore-2006-base/de/articles/article-7/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2006 II S. 930

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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