Skip to content
tax-treaties.com
Find a pairAbout the sourcesResearch preview

Articles

Browse all articles
1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Schifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbständige Arbeit15Art. 15 · Unselbständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen19Art. 19 · Öffentlicher Dienst20Art. 20 · Studierende21Art. 21 · Andere Einkünfte22Art. 22 · Vermeidung der Doppelbesteuerung23Art. 23 · Tätigkeiten auf dem Festlandsockel24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen27-aArt. 27a · Anspruch auf Vorteile28Art. 28 · Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs29Art. 29 · Inkrafttreten30Art. 30 · KündigungPreamble · Source preface and preambleAbschnitt II Begriffsbestimmungen · Abschnitt II BegriffsbestimmungenAbschnitt III Besteuerung des Einkommens · Abschnitt III Besteuerung des EinkommensAbschnitt V Besondere Bestimmungen · Abschnitt V Besondere BestimmungenAbschnitt VI Schlussbestimmungen · Abschnitt VI SchlussbestimmungenUnterschriften · UnterschriftenProtokoll18 · Protokoll18Art. 16 des Prot. vom 12. Juni 201929 · Art. 16 des Prot. vom 12. Juni 201929Verständigungsvereinbarung30über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b31[des Protokolls zum Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen · Verständigungsvereinbarung30über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b31[des Protokolls zum Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischenSource notes · Terminal publisher footnotes

31 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Switzerland / Netherlands

Switzerland / Netherlands · Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)

Official German translation, Stand 2020-11-30; treaty 2010-02-26

Art. 22 · Vermeidung der Doppelbesteuerung

Deutsch · amended source publication

Unreviewed · applicability unverifiedGerman translation · 2020-11-30 · not authentic treaty wording
Original & source
Français contents

Choose a contents page: no source-verified article correspondence is available. Legal or translation equivalence has not been reviewed.

§
1. Die Niederlande können bei der Besteuerung ansässiger Personen die Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. 2. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person aber Einkünfte, die nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können und in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen werden, so nehmen die Niederlande diese Einkünfte von der Besteuerung aus, indem sie eine Steuerermässigung gewähren. Die Ermässigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgesetzt. Zu diesem Zweck fallen die genannten Einkünfte unter die Einkünfte, die nach diesen Bestimmungen von der niederländischen Steuer ausgenommen sind. 3. Im Übrigen gewähren die Niederlande auf die auf diese Weise festgesetzte niederländische Steuer eine Anrechnung für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 2 oder Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, sofern diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen sind. Der anrechenbare Betrag entspricht der in der Schweiz für diese Einkünfte gezahlten Steuer, darf jedoch, falls es die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung so vorsehen, auf keinen Fall die Anrechnung übersteigen, die gewährt würde, wenn die auf diese Weise berücksichtigten Einkünfte die einzigen wären, die nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der niederländischen Steuer ausgenommen sind. Dieser Absatz beschränkt die gegenwärtigen oder künftigen, durch die niederländische Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährten Steuererleichterungen nicht, in Bezug auf die Ermittlung des an die niederländische Steuer anrechenbaren Betrags jedoch nur hinsichtlich der Zusammenrechnung von Einkünften aus mehr als einem Land und der Übertragung der in der Schweiz auf diesen Einkünften bezahlten Steuer auf die folgenden Jahre. 4. Ungeachtet von Absatz 2 rechnen die Niederlande die in der Schweiz bezahlte Steuer für die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogenen Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, an die niederländische Steuer an, soweit die Niederlande aufgrund der Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Steuern, die in einem anderen Land auf diesen Einkünften erhoben werden, eine Anrechnung an die niederländische Steuer vorsehen. Für die Festsetzung dieser Anrechnung gilt Absatz 3 dieses Artikels sinngemäss. 5. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne und Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absätze 1 und 2 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in den Niederlanden nachgewiesen wird.b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in den Niederlanden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Niederlanden besteuert werden können; oder(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Niederlanden erhobenen Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden.Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung und ordnet das Verfahren gemäss schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person wiederkehrende Zahlungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 zweiter Satz in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der betroffenen Ruhegehälter oder Renten besteht.6. Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet. [10](#fnbck-d7e678) Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ([AS 2020 4839](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/872)[4837](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/871); [BBl 2019 7975](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2019/2743)).
Citation to select or copy

Switzerland / Netherlands; SR 0.672.963.61; Fedlex German publication, Stand 2020-11-30; edition Official German translation, Stand 2020-11-30; treaty 2010-02-26; article 22; Deutsch; source role publisher-source-edition; Official publisher German translation; not authentic German treaty wording; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-nl-2010-fedlex-20201130-de-v1/de/articles/article-22/

Disclaimers

Unreviewed machine transcription. Not a verified current-law consolidation or legal advice. Later changes may be missing.

Language switching retains source identifiers only. This is not reviewed legal or translational equivalence.

Page links are source references, not verified paragraph correspondence. Formatting and extraction errors may remain.

Noindex is not access control. This is a research preview, not a statement of authoritative or current law.

Source & edition

SR 0.672.963.61; Fedlex German publication, Stand 2020-11-30

  • Official online text · retained capture Official source website ↗

    SHA-256 9409e1d8584d66d8e8ee7c33b82b9498c37793c56f1437038765e504bd4d752a

    Digest scope: retained online-source capture; no PDF binary verification

  • Language source · fr · official-publisher-amended-publication-in-original-language Official source website ↗

    SHA-256 a63961fe86612f437a5dfe4d423f7e93b0f53990be91fd0ff1253ff2b5753a54

    Digest scope: exact retained official-html-text-capture bytes; not current-law certification

Publisher role and language

Official publisher German translation; not authentic German treaty wording

No independent currentness, wording or cross-language approval.

Actual supplied body languages: Deutsch, Français. A language named by an instrument is not a supplied translation.

publisher-labelled German translation. German publication only; no complete authentic-language set or cross-language alignment claimed.

# [Unterschriften](#signature) Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am 26. Februar 2010 im Doppel in französischer, niederländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein. Für den Schweizerischen Bundesrat: Dominik M. Alder Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: Jan Kees de Jager
Edition
Official German translation, Stand 2020-11-30; treaty 2010-02-26
Text available here
Deutsch, Français
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified

Languages recorded in source metadata: Français, Nederlands, English. This is not a promise of available text or a translation.

Edition notes and known limitations

Official German Fedlex source publication, not an assistant consolidation or current-law certification.

Native HTML-to-Markdown extraction can flatten adjacent list-marker spacing; exact full matching publisher XML is separately retained. No source wording edits or fabricated legal paragraph numbers.

All supplied preamble, signature, protocols, understandings and notes are separately retained and searchable; available German source language only, no fabricated English translation.

Source/capture hashes identify this retained representation, not original HTTP HTML bytes or a PDF original. Human wording/legal/currentness/alignment review and parent admission remain pending.

Publisher labels this German publication “Übersetzung”. It is not presented as an authentic German diplomatic text.

Source authority, text completeness and currentness still require human review.

Retained metadata & integrity record

← Article 21Article 23 →

All articles in this edition · Other editions for this pair

Treaty source library · research previewCoverage & limitationsOperator / AnbieterBisherige Quellenbibliothek