In Bezug auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht haben die Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
I. Allgemein
1. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen nach dem Recht eines Vertragsstaates steuerlich transparenten, in einem Vertragsstaat oder dritten Staat errichteten Rechtsträger erzielt, so gewährt der erstgenannte Staat einer nach dem Recht des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat ansässigen Person für diese Einkünfte die Abkommensvorteile, soweit diese Person für diese Einkünfte besteuert wird und die übrigen Bedingungen des Abkommens erfüllt.
2. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen in diesem Staat errichteten und nach dem Recht dieses Staates steuerlich nicht transparenten Rechtsträger erzielt, so werden ungeachtet von Absatz 1 die Abkommensvorteile für diese Einkünfte von diesem Vertragsstaat nicht gewährt.
3. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen nach dem Recht dieses Staates steuerlich transparenten, in diesem Vertragsstaat oder einem dritten Staat errichteten Rechtsträger erzielt, so gewährt dieser Vertragsstaat ungeachtet von Absatz 1 einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person die Abkommensvorteile, sofern die Einkünfte nach dem Recht dieses anderen Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die ansässige Person die Einkünfte direkt bezogen hätte, und sofern diese ansässige Person die übrigen Bedingungen des Abkommens erfüllt.
II. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach dem 1. Januar 2018 erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) In den Niederlanden: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Rentengesetz (Pensioenwet),(ii) dem Gesetz über die obligatorische Beteiligung an einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung (Wet vereplichte deelneming in een bedrijfstakpensioenfonds 2000), (ііi) dem Gesetz über die obligatorische berufsständische Vorsorge (Wet verplichte beroepspensioenregeling),(iv) dem Gesetz über den Notarberuf (Wet op het norarisambt),(v) dem Gesetz über die Finanzaufsicht (Wet op financieel toezicht);b) in der Schweiz: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[19](#fn-d7e1582) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959[20](#fn-d7e1595) über die Invalidenversicherung,(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006[21](#fn-d7e1608) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,(iv) dem Bundesgesetz vom 25. September 1952[22](#fn-d7e1621) über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,(v) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982[23](#fn-d7e1634) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, nach:– dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993[24](#fn-d7e1648) über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,– Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[25](#fn-d7e1663),– Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts[26](#fn-d7e1676).III. Zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 25
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine einvernehmliche Lösung der zuständigen Behörden im Sinne des Abkommens in Fällen von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung:
a) aufgrund der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der Auslegung eines im Abkommen nicht definierten Ausdrucks; oderb) aufgrund von auseinandergehenden rechtlichen Beurteilungen (z.B.: eines Einkommensbestandteils oder einer Person);nach der Bekanntgabe durch beide zuständigen Behörden für ähnliche Anwendungsfälle des Abkommens bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen Behörden verbindlich ist.
IV. Zu Art. 4 Abs. 1
1. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst Organisationen ein, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
2. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst auch eine Vorsorgeeinrichtung ein.
V. Zu Art. 4
Eine natürliche Person, die an Bord eines Schiffes lebt und in keinem der Vertragsstaaten einen effektiven Wohnsitz hat, gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem das Schiff seinen Heimathafen hat.
VI. Zu den Art. 5, 6, 7, 13 und 23
Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf die Niederlande die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen als unbewegliches Vermögen gelten, das in dem Vertragsstaat liegt, auf dessen Meeresgrund und Meeresuntergrund sich diese Rechte beziehen, und dass diese Rechte als Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in diesem Staat gelten. Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass diese Rechte diejenigen auf Beteiligungen an oder Gewinne aus Betriebsvermögen aus dieser Erforschung oder Ausbeutung einschliessen.
VII. Zu Art. 5 Abs. 3
Für in einem Vertragsstaat ansässige Unternehmen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im anderen Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses revidierten Abkommens aufgenommen haben, wird die Frage des Bestehens einer Betriebsstätte im anderen Staat nach den Bestimmungen des Abkommens vom 12. November 1951, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 12. November 1951 und abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1966 bestimmt.
VIII. Zu Art. 7 Abs. 1 und 2
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen insbesondere bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung, Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
IX. Zu Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 21
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein steuerbefreiter niederländischer Anlagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling), ein schweizerischer vertraglicher Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variablem Kapital «SICAV» und eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» keine ansässigen Personen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten sind.
2. Ungeachtet von Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 21:
a. können die Niederlande hinsichtlich eines Anspruchs auf einen steuerbefreiten niederländischen Anlagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling) oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person
dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in der Schweiz ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkommens nicht übersteigen;b. kann die Schweiz hinsichtlich eines Anspruchs auf einen schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variablem Kapitel «SICAV» oder eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006[27](#fn-d7e1751) über die kollektiven Kapitalanlagen oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds oder einer solchen Gesellschaft ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in den Niederlanden ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkommens nicht übersteigen.3. In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegebenenfalls Ziffer XIII und Artikel 22 anwendbar.
X. Zu Art. 10 Abs. 3
1. Artikel 10 Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn die Person ein Anlagefonds «FBI» (fiscale beleggingsinstelling) nach dem niederländischen Gesetz über die Körperschaftsgewinnsteuer ist.
2. Im Übrigen ist Artikel 10 Absatz 3 für niederländische PPI-Einrichtungen (premiepensioeninstelling) nur insoweit anwendbar, als die Dividenden an einen Vorsorgeplan eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers gezahlt werden.
XI. Zu Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13, Vergütungen betreffend Darlehen einschliesslich Vergütungen für Wertschwankungen des Darlehens, als Dividenden gelten, soweit diese nach der Steuergesetzgebung des Vertragsstaates, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, als Ausschüttung behandelt werden.
XII. Zu Art. 10 Abs. 9
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 9 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewähren die Niederlande eine Rückerstattung. Diese entspricht der in der Schweiz auf diesen Einkünften geschuldeten Steuer, darf jedoch 10 Prozent dieser Einkünfte nicht übersteigen.
XIII. Zu den Art. 10–12
Anträge auf Steuerentlastung oder -rückerstattung sind bei der zuständigen Behörde und nach dem innerstaatlichen Recht und den Vorschriften des Staates, der die Steuer erhebt oder erhoben hat, gestützt auf eine offizielle Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des anderen Vertragsstaates einzureichen.
XIV. Zu den Art. 10 und 13
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Liquidation (Total- oder Teilliquidation) einer Gesellschaft oder dem Rückkauf der eigenen Aktien durch eine Gesellschaft nicht als Kapitalgewinne, sondern als Einkünfte aus Aktien zu behandeln sind. Die Quellensteuer wird für die Steuerperiode angerechnet, in der die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle einer in Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 13 Absatz 6 genannten Veranlagung bei Leistung ausreichender Sicherheiten ein Aufschub gewährt wird.
XV. Zu Art. 13 Abs. 6
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 13 Absatz 6 nur für die Wertsteigerungen in dem Zeitraum anzuwenden ist, in dem die natürliche Person in den Niederlanden ansässig war.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei Beendigung des Aufschubs infolge Veräusserung der Aktien, Genussscheine oder Forderungen nach Artikel 13 Absatz 6 eine Steuerermässigung gewährt wird, wenn der Marktwert dieser Aktien, Genussscheine oder Forderungen im Zeitpunkt der Veräusserung tiefer ist als beim Wegzug, und dies nicht auf eine Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung zurückzuführen ist. Die Ermässigung entspricht 25 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien, Genussscheine oder Forderungen im Zeitpunkt der Veräusserung und im Zeitpunkt des Wegzugs.
3. Wird eine Steuerermässigung nach Absatz 2 für die Anwendung der «Wet inkomstenbelasting 2001» gewährt, wird der Wert der Aktien, Genussscheine oder Forderungen zum Zeitpunkt des Wegzugs um das Vierfache der Ermässigung reduziert.
XVI. Zu Art. 25
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei einer einvernehmlichen Lösung im Sinne von Artikel 25 nötigenfalls auch entgegen dem innerstaatlichen Recht vereinbaren, dass der Vertragsstaat, der im Rahmen dieser einvernehmlichen Lösung eine Steueraufrechnung vornimmt, auf dem aufgerechneten Betrag keine Aufschläge, Zinsen und Unkosten belastet, wenn der andere Staat auf der entsprechend reduzierten Steuer keine Zinsen vergütet.
XVII. Zu Art. 26[28](#fn-d7e1814)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer;(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.c) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.d) Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Informationen zu liefern.e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden.f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Anwendung der niederländischen parafiskalischen Bestimmungen in Bezug auf das Einkommen einen «typischerweise anderen Zweck» im Sinne des letzten Satzes des Artikels 26 Absatz 2 darstellt.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 26. Februar 2010 im Doppel in französischer, niederländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Dominik M. Alder
Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande:
Jan Kees de Jager