(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt:
a)
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus
Südafrika sowie die in Südafrika gelegenen Vermögenswerte ausgenommen,
die nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden können und nicht
unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das
Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festset-
zung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berück-
sichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmun-
gen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutsch-
land ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von ei-
ner in Südafrika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu
mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört,
und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht ab-
gezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungs-
grundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren
Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Be-
stimmungen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b)
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird un-
ter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrech-
nung ausländischer Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die nach
südafrikanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für
diese Einkünfte gezahlt worden ist:
i.
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
ii.
Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Südafrika besteuert werden
können;
iii.
Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Südafrika besteuert werden
können;
iv.
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
v.
Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
vi.
Einkünfte, die nach Artikel 17 Absatz 1 in Südafrika besteuert werden
können.
c)
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buch-
stabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die
diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bun-
desrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betrieb-
stätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in
Südafrika ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-
schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
schließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergeset-
zes fallenden Tätigkeiten bezieht. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen,
das einer Betriebstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der
Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des
beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte darstellt (Ar-
tikel 13 Absatz 3).
d)
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung
durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
i.
wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedli-
chen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Perso-
nen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich
nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und
wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung
die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben
oder die Steuer auf diese Einkünfte oder Vermögen niedriger wäre als
die Steuer, die ohne diese unterschiedliche Zuordnung oder Zurechnung
angefallen wäre, oder
ii.
wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich
der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Ver-
tragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die
er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst
am ersten Tag des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in
dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Vorausset-
zungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für
das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Südafrikas über den Abzug der außerhalb Südafrikas
zu entrichtenden Steuer von der südafrikanischen Steuer (ohne dass dadurch der allgemeine
Grundsatz dieses Artikels berührt wird) werden bei einer in Südafrika ansässigen Person die
deutschen Steuern, die nach diesem Abkommen von in Südafrika ansässigen Personen auf in
der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Einkünfte gezahlt werden, von den nach
südafrikanischem Steuerrecht geschuldeten Steuern abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch
nicht den Betrag überschreiten, der zu dem Gesamtbetrag der südafrikanischen Steuer in dem-
selben Verhältnis steht wie die betreffenden Einkünfte zu den Gesamteinkünften.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne und Einkünfte einer in einem Vertragsstaat an-
sässigen Person (mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absätze 2 und 3
erwähnten Einkünfte) als Einkünfte aus Quellen in dem anderen Vertragsstaat, wenn sie in
diesem anderen Staat entsprechend diesem Abkommen besteuert werden.
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Germany / South Africa; Germany / South Africa, 2008 convention source publication; edition de-south-africa-2008-not-in-force; article 22; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-south-africa-2008-not-in-force/de/articles/article-22/
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Source & edition
Germany / South Africa, 2008 convention source publication
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separate amending-protocol date, not entry/effect
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German Federal Ministry of Finance (BMF) · 2008 Germany–South Africa agreement only; not 1973 instrument
Abkommen vom 9. September 2008Inkrafttreten:noch nicht in Kraft getreten
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Edition
de-south-africa-2008-not-in-force
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Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
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