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1Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren13Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit15Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen16Artikel 16 Künstler und Sportler17Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen18Artikel 18 Öffentlicher Dienst19Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten20Artikel 20 Andere Einkünfte21Artikel 21 Vermögen22Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung23Artikel 23 Gleichbehandlung24Artikel 24 Verständigungsverfahren25Artikel 25 Informationsaustausch26Artikel 26 Amtshilfe bei der Steuererhebung27Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung28Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen29Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen30Artikel 30 Protokoll31Artikel 31 Inkrafttreten32Artikel 32 Kündigung

32 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Armenia / Germany

Armenia / Germany · 2017 source edition

Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 13 PDF page 14
(1) In Armenien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermie- den: a) Bezieht eine in Armenien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Armenien (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen ent- spricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steu- er den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutsch- land gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten armenischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland be- steuert werden können, oder auf das Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Armenien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Armenien auszunehmen sind, können dort gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Ver- mögen dieser Person einbezogen werden.
§ PDF page 14 PDF page 15
(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Armenien besteuert werden, so gilt Folgendes: a) Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland an- sässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesell- schaft) von einer in Armenien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesell- schaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer in Armenien abgezogen werden können, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrund- lage der deutschen Steuer die Vermögenswerte ausgenom- men, die nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 in Armenien besteuert werden können, sowie Beteiligungen, deren Divi- denden, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehen- den Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszuneh- men wären. b) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenomme- nen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. c) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die armenische Steuer angerechnet, die nach arme- nischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkom- men für diese Einkünfte gezahlt wurde: (i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist; (ii) Zinsen; (iii) Lizenzgebühren; (iv) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 anzu- wenden ist; (v) Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist; (vi) Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist; (vii) Einkünfte, auf die Artikel 17 anzuwenden ist. d) Buchstabe a ist auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sin- ne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natür- licher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Han- del oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen ein- gerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Das gilt entsprechend für die den Einkünften im Sinne der Artikel 7 und 10 zugrunde liegenden Vermögenswerte. Ist Buchstabe a nicht anzuwen- den, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt. e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn (i) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon unterschiedlichen Bestimmungen dieses Ab- kommens zugeordnet werden und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Be- steuerung dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt; (ii) Armenien Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert; (iii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation der Republik Armenien auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon notifiziert hat, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifi- zierten Einkünfte oder Vermögenswerte oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalender- jahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
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Armenia / Germany; BGBl. 2017 II S. 1077; edition de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27; article 22; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-armenia-2017-base/de/articles/article-22/

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Source & edition

BGBl. 2017 II S. 1077

  • Original PDF Official source website ↗

    SHA-256 103515e4337ab964e0542efd759d25508881443a3192ccc83180be089e5739cb

Edition
de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27
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Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2017-07-27
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2016-06-29
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