(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas-
tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen-
den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich
der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden
können. Satz 1 gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen,
die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür-
fen in einem Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zu-
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die an-
ders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbeson-
dere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter-
worfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande-
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter-
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Satz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertrags-
staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steu-
erfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund
des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er
seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder
Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren
und andere Zahlungen, die ein Unternehmen eines Vertrags-
staats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet,
bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter-
nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an
eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-
lassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun-
gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an-
sässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-
tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-
pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist
als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-
pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge-
nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden kön-
nen.
de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27
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Gazette publication date
2017-07-27
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Signature date
2016-06-29
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