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32 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Armenia / Germany

Armenia / Germany · 2017 source edition

Artikel 26 Amtshilfe bei der Steuererhebung

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 18
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten können durch Verständigung regeln, wie dieser Artikel anzuwenden ist.
§ PDF page 18
(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkom- men oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, bei der die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen so- wie Kosten der Erhebung oder der Sicherung.
§ PDF page 18
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Be- hörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueran- spruch wird von dem anderen Staat nach dessen Rechtsvor- schriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Staates.
§ PDF page 18
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung ergreifen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be- hörde dieses Staates zum Zweck der Ergreifung von Sicherungs- maßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Staat leitet in Überein- stimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaß- nahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung die- ser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.
§ PDF page 18
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjäh- rungsfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behand- lung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
§ PDF page 18
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül- tigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
§ PDF page 18 PDF page 19
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er- suchen eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueran- spruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, oder b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er- hebung ergreifen kann, so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und der erstgenannte Staat setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Staates entweder aus oder nimmt es zurück.
§ PDF page 19
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaats abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für die- sen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.
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Armenia / Germany; BGBl. 2017 II S. 1077; edition de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27; article 26; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-armenia-2017-base/de/articles/article-26/

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Source & edition

BGBl. 2017 II S. 1077

  • Original PDF Official source website ↗

    SHA-256 103515e4337ab964e0542efd759d25508881443a3192ccc83180be089e5739cb

Edition
de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2017-07-27
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2016-06-29
Edition notes and known limitations

Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Armenian as authentic; that third version is NOT present in this reader. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-armenia-2017-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.

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