(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-
steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih-
ren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie
ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Be-
steuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu
regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue-
rung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet
der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen
sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung des Abkommens entstehen, durch Verständigung zu
beseitigen. Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Dop-
pelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind,
zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 un-
mittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine
aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kom-
mission.
(5) Wenn eine Person der zuständigen Behörde eines Ver-
tragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maß-
nahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem
Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben,
und die zuständigen Behörden sich innerhalb von drei Jahren ab
Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles
nach Absatz 2 bemüht haben, werden noch offene Fragen des
Falls auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden einem
Schiedsverfahren unterworfen. Die Person, die den Fall vorgelegt
hat, ist von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Diese noch offe-
nen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unter-
worfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten
eine Gerichtsentscheidung ergangen ist. Die Entscheidung des
Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und
ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts
dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, die beiden zuständigen
Behörden verständigen sich innerhalb von sechs Monaten, nach-
dem ihnen die Entscheidung mitgeteilt wurde, auf eine andere
Lösung oder eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person
erkennt die Verständigungsregelung zur Umsetzung der Ent-
scheidung des Schiedsgerichts nicht an. Die zuständigen Behör-
den der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser
Absatz anzuwenden ist.
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Armenia / Germany; BGBl. 2017 II S. 1077; edition de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27; article 24; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-armenia-2017-base/de/articles/article-24/
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Gazette publication date
2017-07-27
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Signature date
2016-06-29
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