(1) Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat bezieht, in einem Steuerjahr nur dann An-
spruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn
sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist und alle
in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten
sonstigen Voraussetzungen für die Erlangung dieser Vergünsti-
gungen erfüllt.
(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist in einem
Steuerjahr nur dann eine berechtigte Person, wenn sie entweder
a) eine natürliche Person ist,
b) ein berechtigter staatlicher Rechtsträger ist,
c) eine Gesellschaft ist, sofern ihre Hauptaktiengattung an einer
oder mehreren anerkannten Börsen notiert oder eingetragen
ist und dort regelmäßig gehandelt wird,
d) ein Altersvorsorgefonds oder eine Altersvorsorgeeinrichtung
ist, sofern am Ende des vorhergehenden Steuerjahres mehr
als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer
in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche
Personen sind,
e) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Person
ist und ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, erziehe-
rischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder
öffentlichen Zwecken betrieben wird, jedoch nur, wenn ihre
gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte nach dem Recht dieses
Vertragsstaats ganz oder teilweise von der Steuer befreit wer-
den können, oder
f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern mindestens
65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentums-
rechte der Person unmittelbar oder mittelbar in diesem Ver-
tragsstaat ansässigen Personen gehören, die auf Grund des
Buchstabens a, b, c, d oder e berechtigte Personen sind.
(3) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragsstaat an -
sässige Person eine berechtigte Person ist, hat sie Anspruch auf
eine Vergünstigung nach diesem Abkommen für Einkünfte aus
dem anderen Vertragsstaat, wenn sie alle in den einschlägigen
Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraus-
setzungen für die Erlangung dieser Vergünstigung erfüllt und
wenn
a) mindestens 65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen
Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar Per-
sonen gehören, die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar be-
zogen hätten, nach dem Abkommen Anspruch auf gleichwer-
tige oder vorteilhaftere Vergünstigungen hätten, oder
b) mindestens 90 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen
Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar Per-
sonen gehören, die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar be-
zogen hätten, nach dem Abkommen oder einem von dem
Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem an-
deren Staat geschlossenen Abkommen Anspruch auf gleich-
wertige oder vorteilhaftere Vergünstigungen hätten.
(4) Findet Absatz 2 Buchstabe f oder Absatz 3 Anwendung,
a) so erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im
Hinblick auf die Besteuerung im Abzugsweg in dem Steuer-
jahr, in dem die Einkünfte gezahlt werden, die darin beschrie-
benen Voraussetzungen, wenn sie diese während der zwölf
Monate vor dem Tag der Zahlung (bei Dividenden dem Tag,
an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird) erfüllt
hat;
b) so erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in allen
anderen Fällen in einem Steuerjahr die in Absatz 2 Buchsta-
be f oder Absatz 3 beschriebenen Voraussetzungen, wenn
sie diese an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahres
erfüllt hat.
(5)
a) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person eine berechtigte Person ist, hat sie Anspruch auf eine
Vergünstigung nach diesem Abkommen für Einkünfte aus
dem anderen Vertragsstaat, wenn
i)
sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv eine Geschäfts-
tätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Vornahme oder Ver-
waltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei
denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder
Wertpapiergeschäfte einer Bank, einer Versicherungs -
gesellschaft oder eines Wertpapierhändlers),
ii) die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat im Zusam-
menhang mit dieser Geschäftstätigkeit bezogen werden
oder mit ihr verbunden sind und
iii) sie alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkom-
mens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Er-
langung dieser Vergünstigung erfüllt.
b) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ein-
künfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten
Geschäftstätigkeit oder bezieht sie im anderen Vertragsstaat
erzielte Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a oder b beschriebenen Beziehung zu
ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach Buchstabe a
nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erst -
genannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im
Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Ge-
schäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im
Sinne dieses Absatzes erheblich ist, wird anhand der Ge-
samtumstände festgestellt.
c) Bei der Feststellung, ob eine Person nach Buchstabe a in
einem Vertragsstaat aktiv eine Geschäftstätigkeit ausübt, gel-
ten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren
Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr
verbundenen Person – jedoch nur, soweit beide Personen in
denselben oder einander ergänzenden Geschäftszweigen tätig
sind – als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine
Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn einer
der beiden Personen mindestens 50 Prozent der Eigentums-
rechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft
mindestens 50 Prozent der Stimmrechtsaktien der Gesell-
schaft) unmittelbar oder mittelbar gehören oder einer weite-
ren Person mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte an
jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Pro-
zent der Stimmrechtsaktien der Gesellschaft) unmittelbar
oder mittelbar gehören. In jedem Fall gilt eine Person als mit
einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumstän-
den zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von
derselben Person oder denselben Personen beherrscht wer-
den.
(6) Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die weder
eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 3 oder 5 Anspruch
auf die darin genannten Vergünstigungen hat, werden auf Antrag
für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat gleichwohl alle Ver-
günstigungen oder eine Vergünstigung nach diesem Abkommen
gewährt, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertrags-
staats in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht oder
ihrer Verwaltungspraxis feststellt, dass keiner der wesentlichen
Zwecke der Errichtung, des Erwerbs oder der Erhaltung der Per-
son sowie der Ausübung ihrer Geschäfte darin besteht, diese
Vergünstigungen zu erlangen. Die zuständige Behörde des Ver-
tragsstaats, bei der ein Antrag einer im anderen Vertragsstaat an-
sässigen Person nach diesem Absatz gestellt wurde, konsultiert
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie
den Antrag ablehnt.
(7) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet der Ausdruck „berechtigter staatlicher Rechtsträ-
ger“ die Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder,
oder einer seiner Gebietskörperschaften, die Deutsche Bun-
desbank, die japanische Zentralbank oder eine Person, die
unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Regierung
eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, oder einer seiner
Gebietskörperschaften steht,
b) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengat-
tung oder -gattungen einer Gesellschaft, die eine Mehrheit
der Stimmrechtsaktien der Gesellschaft darstellt beziehungs-
weise darstellen,
c) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“
i)
jede nach den Bestimmungen des japanischen Finanz-
produkte- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948)
errichtete Börse,
ii) jeden geregelten Markt nach der Richtlinie 2004/39/EG
über Märkte für Finanzinstrumente (in der jeweils gelten-
den Fassung) beziehungsweise jeder Nachfolgerichtlinie,
iii) die Hong Kong Exchanges and Clearing, das NASDAQ-
System, die New York Stock Exchange, die Singapore Ex-
change, die SIX Swiss Exchange und die Taiwan Stock
Exchange sowie
iv) jede andere Börse, welche die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Artikels einver-
nehmlich anerkennen,
d) bedeutet der Ausdruck „Altersvorsorgefonds oder Altersvor-
sorgeeinrichtung“ eine Person, die
i)
ausschließlich oder fast ausschließlich gegründet wurde
und betrieben wird, um Ruhegehälter oder ähnliche Leis-
tungen zu verwalten oder bereitzustellen, oder
ii) gegründet wurde und betrieben wird, um für die unter
Ziffer i genannten Personen Mittel anzulegen, sofern im
Wesentlichen alle Einkünfte dieser Person aus Anlagen
stammen, die zugunsten jener Personen getätigt wurden.
(8) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-
mens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für
bestimmte Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamt-
umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser
Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung
oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Ver-
günstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen,
dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umstän-
den mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des
Abkommens im Einklang steht.
(9) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke
es die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats
zur Verhinderung der Steuerumgehung oder -verkürzung in
irgendeiner Weise ein, solange diese Rechtsvorschriften mit Ziel
und Zweck des Abkommens im Einklang stehen.