(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-
steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
staatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbe-
helfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in
dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1
erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter-
breiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb
von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unter-
breitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechen-
den Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent-
sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs-
regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts
der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-
gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, durch
Verständigung zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam
beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen
nicht behandelt sind, zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze
dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, gegebenen-
falls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende
gemeinsame Kommission.
(5) Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats
nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen
eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Ab-
kommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben,
und
b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren
nach Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des an-
deren Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung
des Falles nach Absatz 2 bemüht haben,
werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem
Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen wer-
den jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn
diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten eine rechts-
kräftige Gerichtsentscheidung ergangen ist oder die zuständigen
Behörden beider Vertragsstaaten übereingekommen sind, dass
diese Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsver-
fahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat,
innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zustän-
digen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben. Der
Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und un-
geachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts die-
ser Vertragsstaaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar
von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch
umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie
dieser Absatz durchzuführen ist.
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Germany / Japan; BGBl. 2016 II S. 956; edition de-japan-2016-base | BGBl. 2016 II S. 956 | Signed: 2015-12-17 | Gazette publication: 2016-07-25; article 24; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-japan-2016-base/de/articles/article-24/
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2016-07-25
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Signature date
2015-12-17
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