(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei
der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch
die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels
bedeutet einen Betrag, der in Bezug auf die folgenden Steuern
geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkom-
men oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die
Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, widerspricht,
sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geld -
bußen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungs-
maßnahmen:
a) im Fall Japans für
i)
die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,
iv) die Sonderkörperschaftsteuer für den Wiederaufbau,
v) die kommunale Körperschaftsteuer,
vi) die Verbrauchsteuer,
vii) die kommunale Verbrauchsteuer,
viii) die Erbschaftsteuer und
ix) die Schenkungsteuer;
b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland für
i)
die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) den Solidaritätszuschlag,
iv) die Umsatzsteuer,
v) die Versicherungsteuer,
vi) die Vermögensteuer,
vii) die Erbschaftsteuer,
viii) die Schenkungsteuer,
ix) die Gewerbesteuer und
x) die Grunderwerbsteuer;
c) für sonstige Steuern, auf die sich die Regierungen der Ver-
tragsstaaten jeweils durch einen diplomatischen Notenwechsel
verständigen;
d) für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art,
die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den
durch die Buchstaben a, b und c erfassten Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem
Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar und wird er von einer
Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht
dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann,
so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be-
hörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung von
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt.
Der Steueranspruch wird von dem anderen Vertragsstaat nach
dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung
der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steuer-
anspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Vertrags-
staats, bei dem die Voraussetzungen für ein Ersuchen dieses an-
deren Vertragsstaats nach diesem Absatz erfüllt sind.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags-
staats um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach
seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen
kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständi-
gen Behörde dieses Vertragsstaats zum Zweck der Einleitung
von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Vertragsstaat
leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften
Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein,
als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen
Vertragsstaats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der
Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Vertrags-
staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet
wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von der
zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des
Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in die-
sem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Bestim-
mungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs
nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Auch hat ein Steueran-
spruch, der von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats
für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in die-
sem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch
nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Ungeachtet des Absatzes 5 haben Handlungen eines Ver-
tragsstaats im Zuge der Erhebung eines von der zuständigen Be-
hörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3
oder 4 anerkannten Steueranspruchs, die bei Vornahme durch
den anderen Vertragsstaat eine Hemmung oder Unterbrechung
der nach dem Recht des anderen Vertragsstaats für den Steuer-
anspruch geltenden Verjährungsfristen bewirken würden, eben-
diese Wirkung nach dem Recht des anderen Vertragsstaats. Der
erstgenannte Vertragsstaat unterrichtet den anderen Vertrags-
staat über entsprechende Handlungen.
(7) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül-
tigkeit oder der Höhe eines Steueranspruchs eines Vertrags-
staats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehör-
den des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
(8) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er-
suchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Ab-
satz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat
den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstge-
nannten Vertragsstaat ausgezahlt hat,
a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als
Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, der nach
dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist und von
einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach
dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht ver-
hindern kann, oder
b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als
Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, für den
dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur
Sicherung der Erhebung erlassen kann,
so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats
dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen
Vertragsstaats aus oder nimmt es zurück.
(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er
einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-
tragsstaats abweichen,
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung
(ordre public) widersprächen,
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle
angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung
seines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder
seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat,
d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für die-
sen Vertragsstaat im Vergleich zum sich daraus ergebenden
Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch
ist.
(10) Bevor Amtshilfe nach diesem Artikel geleistet wird, ver-
ständigen sich die zuständigen Behörden der beiden Vertrags-
staaten darüber, wie dieser Artikel anzuwenden ist und wie
sichergestellt wird, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem
Maß Amtshilfe leisten. Insbesondere verständigen sich die zu-
ständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf eine Begren-
zung der Anzahl der Amtshilfeersuchen, die ein Vertragsstaat pro
Jahr stellen kann, und eine Mindesthöhe für Steueransprüche,
für die um Amtshilfe ersucht wird.