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1Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren13Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit15Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen16Artikel 16 Künstler und Sportler17Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen18Artikel 18 Öffentlicher Dienst19Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten20Artikel 20 Tätigkeiten vor der Küste21Artikel 21 Andere Einkünfte22Artikel 22 Vermögen23Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung24Artikel 24 Einschränkung der Abkommensvergünstigung25Artikel 25 Gleichbehandlung26Artikel 26 Verständigungsverfahren27Artikel 27 Informationsaustausch28Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern29Artikel 29 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung30Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen31Artikel 31 Protokoll32Artikel 32 Inkrafttreten33Artikel 33 Kündigung

33 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Germany / United Kingdom

Germany / United Kingdom · 2010 source edition

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 14 PDF page 15
(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steu- er wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögenswerte aus- genommen, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Be- stimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Ge- sellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Be- teiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls sol- che gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Überein- stimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungs- gewinne) im Vereinigten Königreich besteuert werden können; cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; dd) Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) im Vereinigten Königreich besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim- mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun- de liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland an- sässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbeweg- liches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermö- gens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer aus- genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest- setzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch - stabe b vermieden, wenn aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter- schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (au- ßer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Ver- mögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder bb) Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zu- ständigen Behörde des Vereinigten Königreichs auf di- plomatischem Weg dem Vereinigten Königreich andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrech- nungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beab- sichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
§ PDF page 15 PDF page 16
(2) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten König- reichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthal- tenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt: a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerech- net, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichti- gen Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Be- rechnung der deutschen Steuer dienen; b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Ge- sellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Ge- sellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrech- nungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu ent- richten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
§ PDF page 16
(3) Für Zwecke des Absatzes 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer im Vereinigten Königreich ansässi- gen Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteu- ert werden können, als aus deutschen Quellen stammend.
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Germany / United Kingdom; BGBl. 2010 II S. 1333; edition de-united-kingdom-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1333 | Signed: 2010-03-30 | Gazette publication: 2010-11-23; article 23; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-united-kingdom-2010-base/de/articles/article-23/

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Source & edition

BGBl. 2010 II S. 1333

  • Original PDF Official source website ↗

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Edition
de-united-kingdom-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1333 | Signed: 2010-03-30 | Gazette publication: 2010-11-23
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2010-11-23
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2010-03-30
Edition notes and known limitations

Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2014-03-17; entry into force: 2015-12-29; general application from: 2016-01-01; limit: Exact tax-specific application remains for protocol review. / amending-protocol; signature date: 2021-01-12; entry into force: 2021-12-17; general application from: 2022-01-01; limit: Exact tax-specific application remains for protocol review.

German and English versions are present in the source and are identified by the signing clause. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-united-kingdom-2010-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.

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