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33 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Germany / United Kingdom

Germany / United Kingdom · 2010 source edition

Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 19
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
§ PDF page 19
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steuer - anspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaa- ten, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines Vertragsstaats erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Über- einkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusam- menhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
§ PDF page 19
(3) Ist der steuerliche Anspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser steuerliche Anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde die- ses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats für die Zwecke der Erhebung anerkannt. Der Steueran- spruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern er- hoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
§ PDF page 19
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be- hörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche- rungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran- spruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenann- ten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
§ PDF page 19
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steu- eranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungs- fristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des ande- ren Vertragsstaats hat.
§ PDF page 19
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül- tigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
§ PDF page 19 PDF page 20
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er- suchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat aus- gezahlt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er- hebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
§ PDF page 20
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaats abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat, d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf- wand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch er- langt, e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen erhoben werden.
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Germany / United Kingdom; BGBl. 2010 II S. 1333; edition de-united-kingdom-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1333 | Signed: 2010-03-30 | Gazette publication: 2010-11-23; article 28; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-united-kingdom-2010-base/de/articles/article-28/

Disclaimers

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Source & edition

BGBl. 2010 II S. 1333

  • Original PDF Official source website ↗

    SHA-256 a0583349f76690b9e8351b5f73825e0f2567eded20049dae9be80a53f15b3389

Edition
de-united-kingdom-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1333 | Signed: 2010-03-30 | Gazette publication: 2010-11-23
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2010-11-23
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2010-03-30
Edition notes and known limitations

Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2014-03-17; entry into force: 2015-12-29; general application from: 2016-01-01; limit: Exact tax-specific application remains for protocol review. / amending-protocol; signature date: 2021-01-12; entry into force: 2021-12-17; general application from: 2022-01-01; limit: Exact tax-specific application remains for protocol review.

German and English versions are present in the source and are identified by the signing clause. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-united-kingdom-2010-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.

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