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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per- son zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
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(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags- staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs- sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem be- zogen werden, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, und b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer- den.
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(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell- schaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberech- tigte a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenan- spruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimm- rechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und aa) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchsta- be c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) erfüllt; bb) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchsta- be f Doppelbuchstaben aa und bb erfüllt, vorausge- setzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividen- den die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 4; cc) nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigun- gen hinsichtlich der Dividenden hat; oder dd) hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Artikel 28 Absatz 7 erhalten hat; oder b) ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pen- sionsfonds.
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(4) Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sind nicht bei Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Ver- einigten Staaten, bei der es sich um eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten oder einen Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten handelt, oder von einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Invest- mentvermögen bezeichnet) gezahlt werden. Im Fall von Divi- denden, die von einer RIC oder einem Investmentvermögen ge- zahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buch- stabe b anzuwenden. Im Fall von Dividenden, die von einem REIT gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b nur anzuwenden, wenn a) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person oder ein Pensionsfonds ist und die natürliche Person oder der Pensionsfonds mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist; b) die Dividenden für eine börsengehandelte Aktiengattung gezahlt werden und der Nutzungsberechtigte der Divi- denden eine Person ist, die einen Anteil von nicht mehr als 5 vom Hundert an einer Gattung des Aktienbestands des REIT hält; c) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist, und es sich um einen diversifizierten REIT handelt. Im Sinne dieses Absatzes gilt ein REIT als diversifiziert, wenn kein einziger Anteil an unbeweglichem Vermögen 10 vom Hundert der gesamten Anteile an unbeweglichem Vermögen übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes gilt in der Zwangsvollstre- ckung befindliches Vermögen nicht als Anteil an unbeweg- lichem Vermögen. Ist ein REIT an einer Personengesellschaft beteiligt, wird er so behandelt, als gehöre ihm unmittelbar ein seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechender Teil der Anteile der Personengesellschaft an unbeweglichem Vermögen.
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(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss- scheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenom- men Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansäs- sig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Aus- schüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
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(6) Ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) können Einkünfte aus Rechts- beziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen, Ge- winnobligationen oder Genussrechten oder Genussscheinen und in den Vereinigten Staaten einschließlich Zinsen, deren Höhe sich nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemisst und die keine Portfoliozinsen sind („contingent interest“)), in dem Ver- tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert werden, wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person abzugsfähig sind.
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(7) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Divi- denden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteili- gung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbli- che Gewinne) anzuwenden.
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(8) Ein Vertragsstaat darf weder die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im erst- genannten Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Be- triebsvermögen einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte ist, noch darf er, soweit Absatz 9 nichts anderes vorsieht, Steu- ern auf die nicht ausgeschütteten Gewinne einer Gesellschaft erheben, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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(9) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat hat oder die im an- deren Vertragsstaat mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflich- tig ist, die dort nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Veräußerungsgewinne) be- steuert werden können, kann im anderen Vertragsstaat neben der nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässi- gen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese Steuer darf jedoch nur a) von dem Teil der der Betriebsstätte zurechenbaren gewerb- lichen Gewinne der Gesellschaft und b) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Ein- künfte, die nach Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, erhoben werden, der dem ausschüttungs- gleichen Betrag („dividend equivalent amount“) der Gewin- ne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck „ausschüttungs- gleicher Betrag“, für Zwecke dieses Buchstabens, aa) hat im Fall der Vereinigten Staaten die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Be- achtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahren- den Änderungen) zukommt; und bb) ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland der Teil der in Buchstabe a genannten Einkünfte, der, falls eine in- ländische Tochtergesellschaft die Einkünfte bezogen hätte, als ausgeschüttet anzusehen wäre.
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(10) Der Steuersatz darf im Fall des Absatzes 9 Buchsta- ben a und b den in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Satz nicht übersteigen. In jedem Fall wird die Steuer nicht von einer Gesellschaft erhoben, die a) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkom- mensvergünstigungen) erfüllt; b) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Ge- sellschaft erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 4 jenes Artikels betreffend die in Absatz 9 bezeichneten Einkünfte oder Gewinne; c) nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf Einkünfte und Gewinne nach Absatz 9 hat; oder d) hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Arti- kel 28 Absatz 7 erhalten hat.
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(11) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensions- fonds“ bedeutet eine Person, die a) nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde; b) in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütun- gen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invalidi- tätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Ein- künfte zu erzielen; und c) entweder aa) im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder bb) im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorge- plan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigun- gen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt wer- den.
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