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(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be- steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung) erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von vier Jahren nach der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung unterbreitet werden, die zur Doppelbe- steuerung oder einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
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(2) Hält die zuständige Behörde die Einwände für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver- ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht ent- sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs- regelung ist ungeachtet der Fristen oder anderen verfahrens- rechtlichen Beschränkungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
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(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in ge- genseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere kön- nen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einigen über: a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzü- gen, Anrechnungs- oder Freibeträgen bei der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt; b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzü- gen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen verbunde- nen Unternehmen und anderen Personen nach den in Arti- kel 9 (Verbundene Unternehmen) niedergelegten Grundsät- zen; c) die Beilegung von Anwendungskonflikten bei diesem Ab- kommen, einschließlich der aa) Qualifikation bestimmter Einkünfte, bb) Qualifikation von Personen, cc) Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimm- ter Einkünfte und dd) der Behandlung von Einkünften, die nach dem Steuer- recht des Quellenstaats den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Ein- künften zugeordnet werden; d) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; e) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechende Anwen- dung von Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts (einschließlich der Vorschriften über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung); und f) eine Erhöhung der in den Artikeln 17 (Künstler und Sportler) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszu- bildende) genannten Beträge zur Berücksichtigung der wirt- schaftlichen und monetären Entwicklung. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppel- besteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die in die- sem Abkommen nicht behandelt sind.
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(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so haben die Betroffenen das Recht, ihren Standpunkt der zuständigen Behörde eines Ver- tragsstaats oder beider Vertragsstaaten darzulegen. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
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(5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend und gemäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchgeführt wird, wenn a) in mindestens einem der Vertragsstaaten Steuererklärungen für die in diesem Fall betroffenen Steuerjahre eingereicht wurden; b) der Fall aa) ein Fall ist, bei dem A) ein oder mehrere Artikel anzuwenden sind, auf die sich die Vertragsstaaten geeinigt haben, dass sie einem Schiedsverfahren unterworfen werden sol- len, und B) es sich nicht um einen Einzelfall handelt, in dem die zuständigen Behörden vor dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass er für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren nicht geeignet ist, oder bb) ein Einzelfall ist, in dem die zuständigen Behörden übereinstimmen, dass er für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren geeignet ist, und c) alle betroffenen Personen gemäß Absatz 6 Buchstabe d zu- stimmen.
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(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 und dieses Absatzes gel- ten die folgenden Vorschriften und Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet eine Person, die einer zuständigen Behörde einen Fall zur Prüfung gemäß diesem Artikel vorlegt, und gegebenenfalls alle weiteren Personen, deren Steuerpflicht gegenüber einem Vertrags- staat von einer sich aus dieser Prüfung ergebenden Verstän- digung unmittelbar betroffen sein kann. b) Der „Verfahrensbeginn“ in einem Fall ist der früheste Zeit- punkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen beiden zu- ständigen Behörden zugegangen sind. c) Das Schiedsverfahren in einem Fall beginnt zum späteren der beiden folgenden Zeitpunkte: aa) zwei Jahre nach Verfahrensbeginn in diesem Fall, wenn die beiden zuständigen Behörden sich nicht vorher auf einen anderen Zeitpunkt geeinigt haben, oder bb) der früheste Zeitpunkt nach Eingang des nach Buch- stabe d vorgeschriebenen Einverständnisses bei bei- den zuständigen Behörden. d) Die betroffene(n) Person(en) und ihre bevollmächtigten Ver- treter müssen sich vor Beginn des Schiedsverfahrens bereit erklären, anderen Personen keine im Laufe des Schiedsver- fahrens von einem der Vertragsstaaten oder der Schieds- stelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Ent- scheidung der Schiedsstelle, offen zu legen. e) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich dieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene Person die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt. f) Für Zwecke eines Schiedsverfahrens nach Absatz 5 und dieses Absatzes gelten die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter als „Personen oder Behörden“, denen nach Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe) des Ab- kommens Informationen offen gelegt werden dürfen.
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