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Deutschland – Vereinigte Staaten · QuellenfassungArtikel 18A Altersvorsorgepläne

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(1)

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Per- son Teilnehmer oder Begünstigter eines im anderen Vertrags- staat errichteten Altersvorsorgeplans, können die im Rahmen des Plans erzielten Einkünfte nur als Einkünfte dieser Person besteuert werden, sofern und soweit sie aus diesem Plan an diese oder zugunsten dieser Person gezahlt werden (und nicht einem anderen Plan in dem anderen Vertragsstaat zugeführt werden).

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(2)

(2) Übt eine natürliche Person, die Teilnehmer oder Begüns- tigter eines in einem Vertragsstaat errichteten Altersvorsorge- plans ist, im anderen Vertragsstaat eine unselbständige oder selbständige Arbeit aus, a) sind Beiträge zum Altersvorsorgeplan, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeit- raum, in dem sie eine unselbständige oder selbständige Ar- beit im anderen Staat ausübt, gezahlt werden, im anderen Staat bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und b) gelten während dieses Zeitraums im Rahmen des Altersvor- sorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person an den Altersvor- sorgeplan gezahlte Beiträge nicht als Teil des steuerpflichti- gen Einkommens des Arbeitnehmers; solche Beiträge wer- den bei der Berechnung der Unternehmensgewinne seines Arbeitgebers in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen. Die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung darf die Entlastung nicht übersteigen, die von dem anderen Staat dort ansässigen Personen für Beiträge an in diesem Staat errichtete Altersvorsorgepläne oder für im Rahmen von in diesem Staat errichteten Altersvorsorgeplänen erworbene Ansprüche ge- währt würde. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung gemäß dem vorhergehenden Satz fest.

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(3)

(3) Absatz 2 gilt nur, sofern a) Beiträge von der natürlichen oder für die natürliche Person oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Per- son vor Aufnahme einer unselbständigen oder selbständi- gen Arbeit im anderen Staat durch die Person gezahlt wur- den, und b) die zuständige Behörde dieses Staates festgestellt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem Altersvorsor- geplan entspricht, der in diesem Staat als solcher für steu- erliche Zwecke anerkannt ist.

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(4)

(4) Der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ bedeutet eine Einrich- tung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhe- gehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zuguns- ten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen.

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(5)

(5) a) Übt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung aus, für die er Einkünfte bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind und von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder einer in der Bun- desrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte getra- gen werden, und ist die Person Teilnehmer oder Begünstig- ter eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Al- tersvorsorgeplans, aa) sind Beiträge, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden und dieser Tätigkeit zuzurechnen sind, in den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung ihres steuer- pflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon aus- zunehmen) und bb) gelten während dieses Zeitraums oder für diesen Zeit- raum im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der Person an den Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge, die der Tätigkeit zuzurechnen sind, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers in den Vereinigten Staaten nicht als Teil seines steuer- pflichtigen Einkommens. Dieser Absatz gilt nur, soweit für die Beiträge oder Ansprü- che in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerentlas- tung gewährt wird. b) Die Entlastung gemäß diesem Absatz darf nicht die Entlas- tung übersteigen, die von den Vereinigten Staaten dort an- sässigen Personen für Beiträge an einen in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsor- geplan oder für im Rahmen eines solchen Altersvorsorge- plans erworbene Ansprüche gewährt würde. c) Für Zwecke der Feststellung, ob eine natürliche Person be- rechtigt ist, an einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan teilzunehmen und hinsichtlich eines sol- chen Plans Steuervergünstigungen zu erhalten, gelten an einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Alters- vorsorgeplan geleistete Beiträge oder im Rahmen eines sol- chen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche als Beiträ- ge oder Ansprüche im Rahmen eines in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsor- geplans, soweit der Person gemäß diesem Absatz Entlas- tungen gewährt werden. d) Dieser Absatz gilt nur, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass der Altersvorsorge- plan allgemein einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan entspricht.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23
Quellenform
Original official-publication PDF with native text layer; unreviewed language-separated machine transcription of that exact publication
Quellenumfang
Exact officially published consolidation, not a privately synthesized or certified current-law text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
UNREVIEWED ORIGINAL 611-PUBLICATION ONLY. Correction BGBl.2008 II S.851 is identified but its wording/incorporation is unresolved. NOT a corrected final version or current law. Printed line breaks, hyphens and PDF word spacing retained. Article14 deletion marker and Article18A conserved. Separate preamble, protocol and publication footnotes: /review/de-united-states-2008-consolidated/. No consolidation closing or signatories invented. Page references are not verified paragraph alignment.
Prüfstatus
Pending qualified human review; no wording, completeness, legal alignment or indexing approval.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. No current-law determination, qualified human wording/completeness review, legal alignment, or indexing approval. No exhaustive later-development check. Page links identify source pages, not verified paragraph correspondence. Original 611 publication only; Correction851 unresolved. No corrected-final-version or full-language accuracy claim. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
Includes protocol signed 2006-06-01, entry 2007-12-28 (publication footnote4, PDF31). Separate official correction BGBl.2008 II S.851 is linked in retained BMF metadata; its wording and incorporation remain unresolved. No correction applied. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2008 II S. 611
SHA-256
c712844fbd49d928461286efcca93ac57da6ead9def96d0efea940d3ad2333fd

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2008 II S. 611 | de-united-states-2008-consolidated | BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23 | Article 18a | de | Pending qualified human review; no wording, completeness, legal alignment or indexing approval. | /library/treaties/de-united-states-2008-consolidated/de/articles/article-18a/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2008 II S. 611

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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