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Deutschland – Vereinigte Staaten · QuellenfassungArtikel 5 Betriebsstätte

Unreviewed · applicability unverified

(1)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

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(2)

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein- bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Boden- schätzen.

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(3)

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be- triebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

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(4)

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unterneh- mens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu wer- den; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchsta- ben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausge- setzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

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(5)

(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- treters im Sinne des Absatzes 6) für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Voll- macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen unge- achtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

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(6)

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han- deln.

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(7)

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässi- ge Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat an- sässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23
Quellenform
Original official-publication PDF with native text layer; unreviewed language-separated machine transcription of that exact publication
Quellenumfang
Exact officially published consolidation, not a privately synthesized or certified current-law text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
UNREVIEWED ORIGINAL 611-PUBLICATION ONLY. Correction BGBl.2008 II S.851 is identified but its wording/incorporation is unresolved. NOT a corrected final version or current law. Printed line breaks, hyphens and PDF word spacing retained. Article14 deletion marker and Article18A conserved. Separate preamble, protocol and publication footnotes: /review/de-united-states-2008-consolidated/. No consolidation closing or signatories invented. Page references are not verified paragraph alignment.
Prüfstatus
Pending qualified human review; no wording, completeness, legal alignment or indexing approval.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. No current-law determination, qualified human wording/completeness review, legal alignment, or indexing approval. No exhaustive later-development check. Page links identify source pages, not verified paragraph correspondence. Original 611 publication only; Correction851 unresolved. No corrected-final-version or full-language accuracy claim. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
Includes protocol signed 2006-06-01, entry 2007-12-28 (publication footnote4, PDF31). Separate official correction BGBl.2008 II S.851 is linked in retained BMF metadata; its wording and incorporation remain unresolved. No correction applied. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2008 II S. 611
SHA-256
c712844fbd49d928461286efcca93ac57da6ead9def96d0efea940d3ad2333fd

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2008 II S. 611 | de-united-states-2008-consolidated | BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23 | Article 5 | de | Pending qualified human review; no wording, completeness, legal alignment or indexing approval. | /library/treaties/de-united-states-2008-consolidated/de/articles/article-5/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2008 II S. 611

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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