tax-treaties.com
Abkommen wechselnQUELLENFASSUNG
Artikel finden

Deutschland – Vereinigte Staaten · QuellenfassungArtikel 28 Schranken für die Abkommensvergünstigungen 3 )

Unreviewed · applicability unverified

(1)

(1) Soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann im anderen Vertrags- staat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkom- men, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansons- ten gewährt werden, wenn sie eine „berechtigte Person“ im Sinne von Absatz 2 ist und alle sonstigen Voraussetzungen die- ses Abkommens für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.

PDF-Seite · 25

(2)

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person für ein Steuerjahr, wenn sie ent- weder a) eine natürliche Person ist; b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist; c) eine Gesellschaft ist, sofern aa) ihre Hauptaktiengattung (und alle Vorzugsaktiengattun- gen) regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, und entweder A) ihre Hauptaktiengattung hauptsächlich an einer in dem Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansäs- sig ist, gelegenen Börse gehandelt wird oder B) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft sich in dem Ver- tragsstaat befindet, in dem sie ansässig ist; oder bb) Aktien, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert jeder Vorzugsaktiengattung) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von fünf oder we- niger Gesellschaften gehalten werden, die Anspruch auf Vergünstigungen gemäß Doppelbuchstabe aa ha- ben, vorausgesetzt, dass bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in einem der bei- den Vertragsstaaten ansässig ist; d) ein nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ausschließlich zu religiösen, mildtätigen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken gegründet wurde und unterhalten wird; e) ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats er- richteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ge- gründet wurde und unterhalten wird, um Arbeitnehmern und Selbständigen gemäß einem Vorsorgeplan Ruhegehälter und ähnliche Leistungen zu gewähren, sofern aa) mehr als 50 vom Hundert der Begünstigten oder Teil- nehmer in einem der Vertragsstaaten ansässige, natür- liche Personen sind oder bb) der Träger dieser Person gemäß diesem Absatz An- spruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkom- men hat; oder f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern aa) an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahrs mindestens 50 vom Hundert jeder Aktiengattung oder sonstigen wirtschaftlichen Eigentums an der Person unmittelbar oder mittelbar von in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehalten werden, die gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuch- stabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben, sofern bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischenge- schaltete Beteiligte in diesem Vertragsstaat ansässig ist, und bb) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Per- son für das Steuerjahr unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Ab- kommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Person abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die in keinem der Ver- tragsstaaten ansässig sind und keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem Abkommen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuch- stabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben.

PDF-Seite · 25PDF-Seite · 26

(3)

(3) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Ver- tragsstaat ansässigen Personen ansonsten für Einkünfte ge- währt werden, wenn sie alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt und a) Anteile, die mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hun- dert aller Vorzugsaktiengattungen) der Gesellschaft darstel- len, unmittelbar oder mittelbar von sieben oder weniger Per- sonen gehalten werden, die gleichberechtigte Begünstigte sind, und b) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Gesell- schaft für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt wer- den, unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die keine gleichberechtigten Begünstigten sind.

PDF-Seite · 26PDF-Seite · 27

(4)

(4) a) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person keine be- rechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Ver- günstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Ver- tragsstaat ansässigen Personen ansonsten für aus dem an- deren Vertragsstaat bezogene Einkünfte gewährt werden, wenn die ansässige Person im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesell- schaft oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers), die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zu- sammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen und die an- sässige Person alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt. b) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person oder eines ihrer verbundenen Unternehmen im anderen Ver- tragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Ein- künfte erzielt werden, gilt Buchstabe a nur dann für diese Einkünfte, wenn die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im an- deren Vertragsstaat erheblich ist. c) Bei der Feststellung, ob eine Person gemäß Buchstabe a in einem Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist, gelten Tätig- keiten von mit dieser Person verbundenen Personen als Tä- tigkeiten dieser Person. Eine Person gilt als mit einer ande- ren Person verbunden, wenn einer Person mindestens 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an der ande- ren Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die min- destens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigen- tums an der Gesellschaft darstellen) gehören oder einer an- deren Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an jeder Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigentums an der Gesellschaft darstellen) gehören. In jedem Fall gilt eine Per- son als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine Per- son sämtlichen Tatsachen und Umständen zufolge die an- dere Person beherrscht oder beide Personen von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.

PDF-Seite · 27

(5)

(5) Bezieht ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, so werden die nach den anderen Bestimmungen des Abkommens zu gewährenden Steuervergünstigungen un- geachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht gewährt, sofern die für diese Einkünfte im erstgenannten Ver- tragsstaat und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und sie nicht der im Dritt- staat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Dividen- den, Zinsen oder Lizenzgebühren, auf die dieser Absatz anzu- wenden ist, dürfen zu einem Satz besteuert werden, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigt. Andere Einkünfte, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, kön- nen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaats besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt wurden, oder b) sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und im Zusammenhang mit einer von der Be- triebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit an- fallen (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung, der Ver- waltung oder dem bloßen Besitz von Kapitalanlagen für ei- gene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Banktätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers).

PDF-Seite · 27PDF-Seite · 28

(6)

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels können einem deutschen Investmentfonds oder einer deut- schen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als In- vestmentvermögen bezeichnet) nur dann die Vergünstigungen aus diesem Abkommen gewährt werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der Aktien oder anderen Eigentumsrechte an dem deutschen Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen gehö- ren, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Ab- kommen gemäß Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchsta- be c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben, oder Personen, die hinsichtlich der Einkünfte des deut- schen Investmentvermögens, für das Vergünstigungen bean- sprucht werden, gleichberechtigte Begünstigte sind. Bei der Anwendung dieses Absatzes werden Mitglieder oder Begüns- tigte der in § 1 Absatz 1 Nummern 3 und 5 des deutschen Kör- perschaftsteuergesetzes genannten Rechtsträger als Personen angesehen, die indirekt Anteile an dem deutschen Investment- vermögen halten. Bei der Feststellung, ob das deutsche Invest- mentvermögen die 90-vom-Hundert-Beteiligungsgrenze erfüllt, werden die in § 1 Absatz 1 Nummer 5 des deutschen Körper- schaftsteuergesetzes genannten Stiftungen, soweit sie nicht unter Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fallen, nicht berück- sichtigt.

PDF-Seite · 28

(7)

(7) Einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person, die aufgrund der vorstehenden Absätze nicht alle oder keine Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchen kann, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, aus dem die betref- fenden Einkünfte stammen, dies zulässt. Bei dieser Entschei- dung zieht die zuständige Behörde in Betracht, ob die Errich- tung, der Erwerb oder das Bestehen dieser Person oder die Tä- tigkeit als solche hauptsächlich dazu dient, Vergünstigungen nach diesem Abkommen zu erhalten. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie nach dem Abkommen zu gewährende Vergünstigungen nach diesem Absatz versagt.

PDF-Seite · 28

(8)

(8) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Vorschrif- ten und Begriffsbestimmungen: a) der Ausdruck „anerkannte Börse“ bedeutet aa) das NASDAQ-System und jede Börse, die bei der U.S. Securities and Exchange Commission als nationale Ef- fektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act of 1934 registriert ist; bb) jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt werden; cc) jede sonstige Börse, deren Anerkennung im Sinne die- ses Artikels die zuständigen Behörden vereinbaren; b) aa) der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ bedeutet die Stammaktien der Gesellschaft, sofern diese Aktiengat- tung die Mehrheit der Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft darstellt. Stellt keine einzelne Stammak- tiengattung die Mehrheit der gesamten Stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft dar, so gelten die Gattung oder Gattungen als „Hauptaktiengattung“, die insgesamt die Mehrheit der gesamten Stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft darstellen; bb) der Ausdruck „Aktien“ umfasst auch Hinterlegungs- scheine („depository receipts“) und Anteilsscheine an einem Treuhandvermögen („trust certificates“); c) der Ausdruck „Vorzugsaktiengattung“ bedeutet jede Aktien- gattung einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Ge- sellschaft, die dem Anteilseigner durch Dividenden, Rück- zahlungen oder anderweitig eine unverhältnismäßig höhere Beteiligung an den im anderen Vertragsstaat durch beson- dere Vermögenswerte oder Tätigkeiten der Gesellschaft er- zielten Einkünften einräumt; d) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwa- chung der Gesellschaft befindet sich nur dann in dem Ver- tragsstaat, in dem diese ansässig ist, wenn die leitenden Angestellten und Mitarbeiter der Geschäftsführung in die- sem Vertragsstaat für einen größeren Teil der strategie-, fi- nanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen bezüglich der Gesellschaft (einschließlich ihrer unmittelbaren und mit- telbaren Tochtergesellschaften) die laufende Verantwortung übernehmen als in jedem anderen Staat und die Mitarbeiter in diesem Vertragsstaat einen größeren Teil der zur Vorberei- tung und Herbeiführung dieser Entscheidungen erforderli- chen laufenden Tätigkeiten ausüben als in jedem anderen Staat; e) als gleichberechtigter Begünstigter gilt eine in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Euro- päischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässige Person, jedoch nur, wenn sie aa) A) Anspruch auf alle Vergünstigungen eines umfas- senden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Frei- handelsabkommens und dem Staat hätte, von dem die Vergünstigungen aus diesem Abkommen nach Bestimmungen, die Absatz 2 Buchstabe a, Buch- stabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buch- stabe d oder Buchstabe e entsprechen, bean- sprucht werden, sofern die Person, sollte ein sol- ches Abkommen keinen umfassenden Artikel zu Schranken für die Abkommensvergünstigungen enthalten, eine berechtigte Person nach Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppel- buchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e wäre, wenn sie nach Artikel 4 (Ansässigkeit) dieses Abkommens in einem der Staaten ansässig wäre, und B) hinsichtlich Versicherungsprämien und Einkünften nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzgebühren) dieses Abkommens in Bezug auf die bestimmte Einkunftsart, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, nach einem solchen Abkommen Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso niedrig ist wie der nach diesem Abkommen gelten- de Steuersatz, oder bb) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist, die aufgrund von Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e als berechtigte Person gilt. Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 (Dividenden) wird eine Person, der unmittelbar oder mittelbar Anteile an der die Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspru- chenden Gesellschaft gehören, für die Feststellung, ob sie ein gleichberechtigter Begünstigter ist, so behandelt, als halte sie dieselben Stimmanteile an der die Dividenden zah- lenden Gesellschaft wie die die Vergünstigungen beanspru- chende Gesellschaft; f) hinsichtlich Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und deren Nutzungsberechtigter eine in den Vereinigten Staaten an- sässige Gesellschaft ist, wird eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaft so behandelt, als erfülle sie die Voraussetzungen des Buchstabens e Dop- pelbuchstabe aa Großbuchstabe B hinsichtlich der Feststel- lung, ob eine solche in den Vereinigten Staaten ansässige Person Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Ab- satz hat, wenn eine Zahlung von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden und unmittelbar an diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Per- son gezahlten Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gemäß einer Richtlinie der Europäischen Union von der Steuer befreit wäre, auch wenn das Doppelbesteuerungs- abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für eine solche Zahlung einen höheren Steuersatz vorsehen würde als den für diese Gesellschaft der Vereinigten Staaten nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzge- bühren) dieses Abkommens geltenden Steuersatz.

PDF-Seite · 28PDF-Seite · 29PDF-Seite · 30
Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23
Quellenform
Original official-publication PDF with native text layer; unreviewed language-separated machine transcription of that exact publication
Quellenumfang
Exact officially published consolidation, not a privately synthesized or certified current-law text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
UNREVIEWED ORIGINAL 611-PUBLICATION ONLY. Correction BGBl.2008 II S.851 is identified but its wording/incorporation is unresolved. NOT a corrected final version or current law. Printed line breaks, hyphens and PDF word spacing retained. Article14 deletion marker and Article18A conserved. Separate preamble, protocol and publication footnotes: /review/de-united-states-2008-consolidated/. No consolidation closing or signatories invented. Page references are not verified paragraph alignment.
Prüfstatus
Pending qualified human review; no wording, completeness, legal alignment or indexing approval.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. No current-law determination, qualified human wording/completeness review, legal alignment, or indexing approval. No exhaustive later-development check. Page links identify source pages, not verified paragraph correspondence. Original 611 publication only; Correction851 unresolved. No corrected-final-version or full-language accuracy claim. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
Includes protocol signed 2006-06-01, entry 2007-12-28 (publication footnote4, PDF31). Separate official correction BGBl.2008 II S.851 is linked in retained BMF metadata; its wording and incorporation remain unresolved. No correction applied. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2008 II S. 611
SHA-256
c712844fbd49d928461286efcca93ac57da6ead9def96d0efea940d3ad2333fd

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2008 II S. 611 | de-united-states-2008-consolidated | BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23 | Article 28 | de | Pending qualified human review; no wording, completeness, legal alignment or indexing approval. | /library/treaties/de-united-states-2008-consolidated/de/articles/article-28/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2008 II S. 611

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

Source-page links are references, not human paragraph verification.

Quellen, Fassung und Grenzen

Abkommen wechseln