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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 10 Dividenden

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(1)

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge- sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags- staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, Folgendes nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nut- zungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von 6 Monaten einschließlich des Tages der Dividendenzah- lung unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrech- te der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien- Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG) gezahlt werden, ist nur Buchstabe b anzuwenden. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewin- ne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

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(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Ver- tragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft an- sässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtig- te der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die für einen Zeitraum von 12 Monaten, der am Tag des Dividendenbeschlus- ses endet, unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 Pro- zent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und die Gesellschaft, die Nutzungsberechtigter der Dividen- den ist, a) mit ihrer Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii notiert ist und diese regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, b) unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren Gesellschaf- ten gehört (sofern bei einer mittelbaren Beteiligung an der nutzungsberechtigten Gesellschaft jede zwischengeschaltete Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder eine unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannte Gesell- schaft ist), i) deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii notiert ist und regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird oder ii) die – würden sie die Anteile, für die die Dividenden ge- zahlt werden, unmittelbar halten – nach einem Doppelbe- steuerungsabkommen zwischen dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, je- weils Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen für diese Dividenden hätten, oder c) die unter Buchstabe a oder b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, die zuständige Behörde des erstgenannten Ver- tragsstaats jedoch zulässt, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 nicht erfüllt werden. Die zuständige Be- hörde des erstgenannten Vertragsstaats konsultiert die zu- ständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie die Gewährung von Vergünstigungen dieses Abkommens nach diesem Buchstaben verweigert.

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(4)

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Beträge, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind, und umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland Aus- schüttungen auf Anteile an einem deutschen Organismus für ge- meinsame Anlagen.

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(5)

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Divi- denden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be- triebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

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(6)

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, deren Nutzungsberechtigte eine nicht im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, – es sei denn, dass die Beteiligung, für die diese Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte ge- hört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschüt- teten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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(7)

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 können Dividenden, die von einer nach Artikel 4 Absatz 3 als nur in einem Vertragsstaat an- sässig geltenden Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Ver- tragsstaat besteuert werden, jedoch nur, soweit die aus diesem anderen Staat stammenden Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden, auf Gesellschaftsebene nicht der Steuer unter- liegen. Ist der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden im erstge- nannten Staat ansässig, so ist Absatz 2 in der Weise anzuwen- den, als wäre die die Dividenden zahlende Gesellschaft nur im anderen Staat ansässig.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 10 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-10/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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