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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 7 Unternehmensgewinne

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(1)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unter- nehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unterneh- men seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur, soweit sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

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(2)

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Ge- schäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gele- gene Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte vorbe- haltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingun- gen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Ver- kehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder mit anderen Unternehmen völlig unabhängig gewesen wäre.

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(3)

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen des Unternehmens (einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, gleich- viel ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder an- derswo entstanden sind.

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(4)

(4) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- rechnet.

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(5)

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungs- gewinne, die in anderen Artikeln gesondert behandelt werden, so werden jene Artikel durch diesen Artikel nicht berührt.

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(6)

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 können die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus Versicherungsgeschäf- ten jeder Art mit Ausnahme von Lebensversicherungen im ande- ren Vertragsstaat nach dem Recht dieses anderen Staates be- steuert werden.

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(7)

(7) Wenn a) eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person unmittelbar oder über ein oder mehrere zwischengeschaltete Treuhandvermögen Nutzungsberechtigter eines Anteils der Unternehmensgewinne eines Unternehmens ist, das in Aus - tralien von dem Treuhänder eines Treuhandvermögens betrie- ben wird, welches für steuerliche Zwecke nicht als Gesell- schaft gilt, und b) dieser Treuhänder in Bezug auf dieses Unternehmen in Aus - tralien eine Betriebsstätte nach den Grundsätzen des Arti- kels 5 hätte, gilt das von dem Treuhänder betriebene Unternehmen als eine von dieser ansässigen Person in Australien durch eine dort ge- legene Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit und der ent- sprechende Anteil der Unternehmensgewinne wird dieser Be- triebsstätte zugerechnet.

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(8)

(8) Ein Vertragsstaat nimmt keine Berichtigung der Gewinne vor, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer der Ver- tragsstaaten zuzurechnen sind, wenn das Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären, über 10 Jahre zurückliegt. Dieser Absatz ist nicht anzu- wenden bei Betrug, vorsätzlicher Unterlassung – oder, im Fall von Australien, bei grober Fahrlässigkeit oder, im Fall der Bundes - republik Deutschland, bei Leichtfertigkeit – oder wenn einer der beiden Staaten innerhalb dieser Zehnjahresfrist eine Prüfung der Gewinne des Unternehmens einleitet.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

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BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 7 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-7/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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