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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 13 Veräußerung von Vermögen

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(1)

(1) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- gens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich Einkünften oder Gewinnen, die bei der Ver - äußerung dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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(3)

(3) Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Ver- tragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahr- zeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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(4)

(4) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten bezieht, können im anderen Ver- tragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesell- schaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeit- punkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Ver- mögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Staat liegt.

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(5)

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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(6)

(6) War eine natürliche Person während mindestens 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist sie im Zeit- punkt der Beendigung dieser Ansässigkeit in Australien ansässig geworden, so berührt Absatz 5 nicht das Recht der Bundes - republik Deutschland, die Person so zu behandeln, als habe sie im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels Gesellschaftsanteile oder vergleichbare Rechte veräußert. Wird die Person in der Bun- desrepublik Deutschland entsprechend besteuert, so berechnet Australien im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Ver- äußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeits- wechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, der Wert der Gesellschaftsanteile beruhte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist. Im Fall von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweg- lichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Ab- satz 4 anzuwenden ist, wird die deutsche Steuer gemäß Arti- kel 22 Absatz 2 Buchstabe c um den Betrag der australischen Steuer ermäßigt, der nach geltendem australischen Recht zu ent- richten gewesen wäre, wenn die Gesellschaftsanteile oder ver- gleichbaren Rechte zu dem Wert veräußert worden wären, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeits- wechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat.

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(7)

(7) Absatz 5 berührt nicht das Recht Australiens, Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens nach seinem Recht zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einkommensjahrs, in dem das Vermögen veräußert wird, in Australien ansässig ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorangegangenen 5 Jahre ansässig war. Ist diese natürliche Person jedoch zum Zeitpunkt der Veräuße- rung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so darf der Betrag des Veräußerungsgewinns, der von Australien besteuert werden kann, den Betrag nicht übersteigen, der bezogen worden wäre, hätte die natürliche Person das Vermögen zu dem Zeit- punkt veräußert, zu dem sie ihre Ansässigkeit in Australien be- endet hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweg- lichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Ab- satz 4 anzuwenden ist. Wird die Person in Australien entspre- chend besteuert, berechnet die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Veräußerung von beweglichem Vermögen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den Australien im Zeitpunkt des Ansäs- sigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsan- teilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Ver- mögen beruht, das in der Bundesrepublik Deutschland liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 13 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-13/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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