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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 25 Verständigungsverfahren

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(1)

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be- steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertrags- staaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorgelegt werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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(2)

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent- sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs- regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

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(3)

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus - legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Ver- ständigung zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkom- men nicht behandelt sind, beseitigt werden kann.

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(4)

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Verständigungsregelung im Sinne der Ab- sätze 1 bis 3 unmittelbar miteinander verkehren.

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(5)

(5) Wenn a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Ab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Verständigung zur Regelung des Falls nach Absatz 2 bemüht haben, werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Staaten eine Gerichtsent- scheidung ergangen ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Verjäh- rungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzu- setzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Per- son erkennt die Verständigungsregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht an. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für offene Fragen, soweit Artikel 23 Absatz 2 oder eine der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Bestimmungen zur Ver- hinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung anzu- wenden ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.

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(6)

(6) Für die Zwecke des Artikels XXII (Konsultationen) Absatz 3 des Allgemeinen Übereinkommens vom 15. April 1994 über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet jenes Absatzes Streitigkeiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, nur dann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen nach jenem Absatz vorgelegt werden dürfen, wenn beide Vertrags- staaten zustimmen. Zweifel hinsichtlich der Auslegung des vor- liegenden Absatzes werden nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder, wenn es nach diesem Verfahren zu keiner Verstän- digung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

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BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 25 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-25/

Disclaimers

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BGBl. 2016 II S. 1114

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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