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(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, a) die im Fall von Australien als in Australien ansässige Person steuerpflichtig ist und b) die im Fall der Bundesrepublik Deutschland dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ umfasst auch einen Vertragsstaat – und, im Fall der Bundes - republik Deutschland, ihre Länder – sowie seine Gebietskörper- schaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in der Bundesrepublik Deutschland gelegenem Vermö- gen steuerpflichtig ist.
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(2) Ist eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Ver- tragsstaaten ansässig, so wird ihr Status wie folgt bestimmt: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa- ten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens - interessen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn - lichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist. d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die Frage durch Verständigung zu regeln.
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(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts - leitung befindet. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, oder befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in keinem der beiden Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Verständigung nach Artikel 25 den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person unter Berück- sichtigung der Orte ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne des Abkom- mens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung gilt diese Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaa- ten ansässig.
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(4) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- mens gilt ein in einem Vertragsstaat errichteter Organismus für gemeinsame Anlagen, der aus dem anderen Vertragsstaat Ein- künfte (einschließlich Gewinne) bezieht, für Zwecke der Anwen- dung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person, die in dem Vertragsstaat ansässig ist, in dem der Organismus er- richtet ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm bezogenen Einkünfte (sofern eine im erstgenannten Staat ansässige natür - liche Person, die unter denselben Umständen Einkünfte bezieht, als deren Nutzungsberechtigte gelten würde), jedoch nur, soweit die Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen Perso- nen mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem der Organis- mus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, und gleichberechtig- ten Begünstigten gehören. Wenn jedoch a) bei einem in Australien errichteten Organismus für gemein- same Anlagen die Hauptgattung der Aktien, Anteile oder sonstiger vergleichbarer Rechte an dem Organismus an einer anerkannten Börse in Australien notiert ist und regelmäßig gehandelt wird, b) mindestens 75 Prozent des Wertes der Anteile an dem Orga- nismus für gemeinsame Anlagen Personen gehört, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, in dem der Organismus für ge- meinsame Anlagen errichtet ist, oder c) mindestens 90 Prozent des Wertes der Anteile an dem Orga- nismus für gemeinsame Anlagen gleichberechtigten Begüns- tigten gehört, gilt der Organismus für gemeinsame Anlagen als natürliche Per- son, die in dem Vertragsstaat ansässig ist, in dem er errichtet ist, und als Nutzungsberechtigter sämtlicher von ihm bezogener Ein- künfte (sofern eine in dem Staat ansässige natürliche Person, die die Einkünfte unter denselben Umständen bezieht, als deren Nut- zungsberechtigte gelten würde).
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(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der Ausdruck „gleich- berechtigter Begünstigter“ a) eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, oder b) eine Person mit Ansässigkeit in einem anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das einen wirksamen und umfassenden Informationsaustausch vor- sieht, die, würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergünsti- gungen nach diesem Abkommen geltend gemacht werden, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, aus dem die Ein- künfte stammen, hinsichtlich dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso niedrig ist wie der Satz, den der Organismus für gemeinsame Anlagen hin- sichtlich dieser Einkünfte nach diesem Abkommen geltend macht.
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