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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 12 Lizenzgebühren

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(1)

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt oder ihr gutgeschrieben werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ver- tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staa- tes besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungs- berechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenz - gebühren nicht übersteigen.

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(3)

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh- ren“ bedeutet Zahlungen oder Gutschriften, gleichviel ob sie regel- mäßig erfolgen oder nicht und wie sie bezeichnet oder berechnet werden, soweit sie als Gegenleistung gezahlt werden für a) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheber- rechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen vergleich - baren Vermögenswerten oder Rechten, b) die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, gewerb - licher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen, c) die Unterstützung, die zusätzlich und ergänzend zu den unter Buchstabe a genannten Vermögenswerten oder Rechten oder den unter Buchstabe b genannten Kenntnissen oder Informationen sowie zur Ermöglichung ihrer Anwendung und Nutzung geleistet wird, d) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von i) kinematografischen Filmen, ii) Filmen, Ton- oder Videobändern, Datenträgern oder sons- tigen Mitteln für die Wiedergabe oder Übertragung von Bild oder Ton zur Verwendung im Zusammenhang mit Fernseh-, Rundfunk- oder sonstigen Übertragungen, e) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines Funk - frequenzspektrums oder -bands in Teilen oder seiner Ge- samtheit aufgrund einer Spektrumslizenz eines Vertrags- staats, sofern die Zahlung oder Gutschrift aus diesem Staat stammt, oder f) den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder Bereitstellung von in diesem Absatz genannten Vermö- genswerten oder Rechten.

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(4)

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenz- gebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Be- triebsstätte ausübt und die Vermögenswerte oder Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben werden, tat- sächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 anzuwenden.

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(5)

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat steuerlich ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebüh- ren, gleichviel ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaa- ten eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen wor- den und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte liegt.

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(6)

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- rechtigten der Lizenzgebühren oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb die gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren, ge- messen an dem, wofür sie gezahlt oder gutgeschrieben werden, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen aller Voraussicht nach vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zahlungen oder Gutschriften nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

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BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 12 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-12/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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