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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

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(1)

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck „Australien“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Australischen Bun- des einschließlich der folgenden Außengebiete: i) das Territorium Norfolkinsel, ii) das Territorium Weihnachtsinsel, iii) das Territorium Kokosinseln (Keelinginseln), iv) das Territorium Ashmore- und Cartierinseln, v) das Territorium Heard und McDonaldinseln sowie vi) das Territorium Korallenmeerinseln, und umfasst alle an die Hoheitsgrenzen von Australien an- grenzenden Gebiete (einschließlich der unter diesem Buch- staben genannten Territorien), für die zum jeweiligen Zeit- punkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht australische Rechtsvorschriften gelten, die die Erforschung oder Ausbeu- tung der natürlichen Ressourcen der ausschließlichen Wirt- schaftszone oder des Meeresbodens und des Untergrunds des Festlandsockels regeln; b) umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundes- republik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker- recht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Ener- gieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt; c) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammen- hang die australische oder die deutsche Steuer, umfasst je- doch nicht die nach dem Recht eines der beiden Vertrags- staaten in Bezug auf seine Steuer erhobenen Strafzuschläge; d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell- schaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaf- ten oder juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus- übung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätig- keit; h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ ein Unter- nehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför- derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ i) im Fall von Australien den Commissioner of Taxation oder seinen bevollmächtigten Vertreter; ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundes - ministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; k) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ i) in Bezug auf Australien alle natürlichen Personen mit australischer Staatsangehörigkeit sowie alle juristischen Personen, Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in Australien geltenden Recht ableiten; ii) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- schen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepu- blik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Perso- nengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ableiten; l) bedeutet der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Publikumsfonds, der mit dem Hauptzweck der Renditeer- zielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mit- telbar oder unmittelbar in unbewegliches Vermögen investiert und in dem Staat, in dem er errichtet ist, den Anlegerschutz- vorschriften unterliegt, und bei dem es sich um Folgendes handelt: i) im Fall von Australien einen Trust, der für Zwecke der australischen Steuer als Managed Investment Trust gilt; ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investment- vermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Organismen, die als Personengesellschaft errichtet sind, sowie iii) alle sonstigen in einem der beiden Vertragsstaaten errich- teten Investmentvermögen oder Organismen, auf deren Behandlung als Organismus für gemeinsame Anlagen sich die Regierung von Australien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einem Notenwechsel ver- ständigen; m) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ i) die australische Wertpapierbörse (Australian Securities Exchange) und jede andere nach australischem Recht an- erkannte australische Börse; ii) jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt werden, und iii) jede andere von den zuständigen Behörden vereinbarte Börse.

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(2)

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver- tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor- dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu- tung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Aus- druck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 3 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-3/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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