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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 5 Betriebsstätte

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(1)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be- triebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Ge- schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge- übt wird.

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(2)

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte zur Erforschung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie g) land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz.

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(3)

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be- triebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

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(4)

(4) Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats a) im anderen Staat länger als neun Monate Aufsichts- oder Be- ratungstätigkeiten in Verbindung mit einer dort durchgeführ- ten Bauausführung oder Montage ausübt, b) im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 90 Tage Tätigkeiten (einschließlich des Einsatzes wesentlicher Ausrüstung) zur Erforschung oder Ausbeutung dort gelegener natürlicher Ressourcen ausübt oder c) im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 183 Tage wesentliche Ausrüstung ein- setzt (einschließlich wie unter Buchstabe b vorgesehen), gelten diese Tätigkeiten ungeachtet der Absätze 1 bis 3 als durch eine Betriebsstätte des Unternehmens im anderen Staat ausge- übt, sofern sie sich nicht auf die in Absatz 6 genannten Tätigkei- ten beschränken und in Bezug auf das Unternehmen vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

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(5)

(5) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat eine der in den Absätzen 3 und 4 genannten Tätigkei- ten aus, so werden sämtliche damit zusammenhängenden Tätig- keiten, die von einem oder mehreren mit dem erstgenannten Unternehmen eng verbundenen Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat während verschiedener Zeiträume, die jeweils 30 Tage überschreiten, ausgeübt werden, zur Feststellung, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume überschritten wur- den, zu dem Tätigkeitszeitraum des erstgenannten Unterneh- mens hinzugerechnet.

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(6)

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 gelten nicht als Betriebs- stätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden, b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden, c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden, d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- keiten auszuüben, f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten oder im Fall des Buch - stabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

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(7)

(7) Absatz 6 gilt nicht für eine von einem Unternehmen ge- nutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn das- selbe oder ein eng verbundenes Unternehmen am selben Ort oder an einem anderen Ort im selben Vertragsstaat Geschäfts- tätigkeiten ausübt und a) dieser oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen eine Betriebsstätte nach die- sem Artikel darstellt oder b) die sich aus den von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbunde- nen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkei- ten ergebende Gesamttätigkeit weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt, vorausgesetzt, dass die von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbunde- nen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäfts- tätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Ge- schäftsbetriebs sind.

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(8)

(8) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und a) schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet ge- wöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Ver- trägen, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge i) im Namen des Unternehmens oder ii) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechtes für Vermögen, das diesem Unter- nehmen gehört beziehungsweise für das es das Nut- zungsrecht besitzt, oder iii) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unter- nehmen oder b) produziert, bearbeitet oder verarbeitet sie für das Unterneh- men in einem Vertragsstaat Güter oder Waren des Unterneh- mens, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, je- doch vorbehaltlich des Absatzes 9, so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen aus- geübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätig- keiten beschränken sich auf die in Absatz 6 genannten Tätig - keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach Absatz 6 nicht zu einer Be- triebsstätte machten.

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(9)

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erst- genannten Staat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Ver- treter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstä- tigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

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(10)

(10) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person mit einem Unter- nehmen eng verbunden, wenn sie den maßgeblichen Gesamt- umständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Perso- nen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.

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(11)

(11) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansäs- sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat an- sässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der bei- den Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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(12)

(12) Die in den Absätzen 1 bis 11 dargelegten Grundsätze fin- den Anwendung, um im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und des Artikels 12 Absatz 5 festzustellen, ob es außerhalb beider Ver- tragsstaaten eine Betriebsstätte gibt oder ob ein Unternehmen, das kein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Ver- tragsstaat eine Betriebsstätte hat.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

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BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 5 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-5/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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