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Deutschland – Australien · QuellenfassungArtikel 11 Zinsen

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(1)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- nen im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

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(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht im erstgenann- ten Staat besteuert werden, wenn a) die Zinsen von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebiets - körperschaften, einer sonstigen Stelle, die in einem Vertrags- staat staatliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer Bank, die in einem Vertragsstaat Zentralbankaufgaben wahrnimmt, bezo- gen werden oder b) die Zinsen von einem Finanzinstitut bezogen werden, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist und völlig unabhängig von ihm handelt. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Aus- druck „Finanzinstitut“ Banken oder sonstige Unternehmen, die ihre Gewinne im Wesentlichen aus der Fremdfinanzierung am Finanzmarkt oder der Entgegennahme verzinslicher Ein- lagen und Verwendung dieser Mittel für Finanzierungs - geschäfte erzielen.

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(4)

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die in Absatz 3 Buch- stabe b genannten Zinsen in dem Staat, aus dem sie stammen, zu einem Satz von höchstens 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen besteuert werden, wenn die Zinsen im Rahmen einer Ge- staltung mit Parallelkrediten („back-to-back loans“) oder einer anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Gestaltung gezahlt wer- den, mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Parallelkrediten be- absichtigt wird.

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(5)

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be- deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die For- derungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind oder ein Recht auf Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners verleihen, und insbesondere Zinsen aus öffentlichen Anleihen und Einkünfte aus Obligationen sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zin- sen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.

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(6)

(6) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstabe b sowie Absatz 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansäs- sige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

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(7)

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat steuerlich ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, gleichviel ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertrags- staat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebs- stätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stam- mend, in dem die Betriebsstätte liegt.

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(8)

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- rechtigten der Zinsen oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die ge- zahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen aller Voraussicht nach vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der geleisteten Zahlungen nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- mens besteuert werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2016 II S. 1114
SHA-256
d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Fundstelle

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BGBl. 2016 II S. 1114 | de-australia-2016-base | de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17 | Article 11 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-australia-2016-base/de/articles/article-11/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2016 II S. 1114

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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