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Deutschland – Kanada · QuellenfassungArtikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

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(1)

(1) Gewinne, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person aus der Veräuße- rung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsver- mögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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(3)

(3) Gewinne eines Unternehmens aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahr- zeugen und Containern, die im internatio- nalen Verkehr betrieben beziehungsweise genutzt werden, oder aus beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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(4)

(4) Gewinne, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person aus der Veräuße- rung von a) Anteilen (mit Ausnahme von Anteilen, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaats notiert sind), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf in diesem anderen Staat gelegenem unbewegli- chem Vermögen beruht, oder b) Beteiligungen an einer Personengesell- schaft, Rechte an einem Trust oder an einem Nachlass, deren Wert überwie- gend auf in dem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht, bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „unbe- wegliches Vermögen“ keine Grundstücke (mit Ausnahme vermieteter Grundstücke), in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, Personengesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses ausgeübt wird; und eine we- sentliche Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft liegt vor, wenn der ansässigen Person und mit ihr verbundenen Personen mindestens 10 vom Hundert der Anteile irgendeiner Gattung am Kapital der Gesell- schaft gehören.

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(5)

(5) Veräußert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögen im Rahmen einer Gründung, Umstrukturierung, eines Zusammenschlusses, einer Teilung oder eines ähnlichen Vorgangs, und unterliegen der Gewinn oder die Einkünfte aus dieser Veräußerung in diesem Staat nicht der Besteuerung, kann auf Antrag der Person, die das Vermögen erworben hat, die zu- ständige Behörde des anderen Vertrags- staats unter den ihr angemessen erschei- nenden Vorraussetzungen zustimmen, die Besteuerung des Gewinns oder der Ein- künfte aus diesem Vermögen für die Zwecke der Besteuerung in dem anderen Staat auszusetzen.

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(6)

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Ver- mögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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(7)

(7) Für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig gewor- den ist, gilt Folgendes: a) Absatz 6 berührt nicht das Recht eines jeden Vertragsstaats, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gewinne aus der Veräußerung von Ver- mögen zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten zehn Jahre nach dem Tag bezieht, von dem ab sie nicht mehr im erstgenannten Staat ansässig ist. b) Wird diese natürliche Person in dem erstgenannten Staat steuerlich so behandelt, als hätte sie ein Vermögen veräußert, und wird sie aus diesem Grunde in diesem Staat besteuert, kann sie sich dafür entscheiden, in dem anderen Staat steuerlich so behandelt zu werden, als hätte sie das Vermögen unmittelbar, bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, zu einem dem gemei- nen Marktwert in diesem Zeitpunkt ent- sprechenden Gegenwert verkauft und wiedergekauft. Diese Bestimmung gilt jedoch weder für Vermögen, aus dem Gewinne, die unmittelbar vor dem Zeit- punkt entstanden sind, in dem die natürliche Person in dem anderen Staat ansässig wurde, in diesem Staat besteuert werden können noch für un- bewegliches Vermögen, das sich in einem Drittstaat befindet.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-canada-2002-base | BGBl. 2002 II S. 670 | signed 2001-04-19 | published 2002-03-27 | Signed: 2001-04-19 | Gazette publication: 2002-03-27
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, multilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
The original prints German, English and French treaty and integral protocol texts in three columns. All three authentic treaty-language transcriptions are supplied here; R3 omitted French. This is NOT a full-language accuracy/completeness certification. Physical PDF page 38 is a separate German-only competent-authority agreement dated 19/20 April 2001, not an amendment or translated treaty text. No English/French version of that supplement is supplied or invented. Signature 2001-04-19 differs from edition ID/publication year 2002. No qualified human wording review, legal review, current-law or publication approval. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-canada-2002-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
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Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2001-04-19; consent law 2002-03-23; gazette publication 2002-03-27. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2002-03-28. Roster general application: 2001-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 28. März 2002. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2002 II S. 670
SHA-256
b18d48075a81ab71ecea288667b0233e95e88eb60f49e528f0f7f43491576cfd

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2002 II S. 670 | de-canada-2002-base | de-canada-2002-base | BGBl. 2002 II S. 670 | signed 2001-04-19 | published 2002-03-27 | Signed: 2001-04-19 | Gazette publication: 2002-03-27 | Article 13 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-canada-2002-base/de/articles/article-13/

Disclaimers

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BGBl. 2002 II S. 670

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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