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Deutschland – Kanada · QuellenfassungArtikel 11 Zinsen

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(1)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert wer- den.

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(2)

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Zinsen einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu, so darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

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(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stam- men und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen a) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder Waren auf Kre- dit vom Käufer an den Veräußerer gezahlt werden, außer bei Geschäften zwischen verbundenen Personen; b) für Schuldverschreibungen der Regie- rung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- schaften gezahlt werden; c) an die kanadische Export Development Corporation oder die deutsche Kredit- anstalt für Wiederaufbau oder die Deut- sche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit gezahlt werden; d) an die Regierung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder an eine ihrer Gebietskörperschaften oder an die Zentralbank eines Vertragsstaats ge- zahlt werden oder e) an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließ- lich gegründet wurde und betrieben wird, um Leistungen aus Altersversor- gungskassen und anderen Kassen zur Arbeitnehmer-Versorgung zu verwalten beziehungsweise zu erbringen, soweit aa) die ansässige Person im anderen Staat allgemein von der Einkom- mensteuer befreit ist, und bb) die Zinsen nicht aus einer kom- merziellen oder gewerblichen Tä- tigkeit oder von einer verbundenen Person stammen. Für die Zwecke der Buchstaben a und e gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn sie gesellschaftsrecht- liche Beziehungen zu dieser Person unter- hält oder von ihr geleitet oder beherrscht wird oder wenn beide Personen gesell- schaftsrechtliche Beziehungen zu einer dritten Person unterhalten oder von dieser geleitet oder beherrscht werden. Für die Zwecke des vorstehenden Satzes unterhält eine Person zu einer anderen Beziehungen, wenn sich mehr als 50 Prozent der stimm- berechtigten Anteile im Besitz der anderen Person, von Personen, mit denen die ande- re Person verbunden ist oder von anderen auf diese Weise mit ihr verbundenen Per- sonen befindet.

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(4)

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob die Forderungen durch Pfandrechte gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga- tionen, einschließlich der damit verbunde- nen Aufgelder und der Gewinne aus Losan- leihen sowie Einkünfte, die nach den inner- staatlichen Rechtsvorschriften des Staa- tes, aus dem sie stammen, derselben steu- erlichen Behandlung unterliegen wie Ein- künfte aus Darlehen. Der Ausdruck „Zin- sen“ umfasst jedoch nicht Einkünfte gemäß Artikel 10.

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(5)

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzu- wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande- ren Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelege- ne feste Einrichtung ausübt und die Forde- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzu- wenden.

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(6)

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Ver- tragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertrags- staat ansässig ist oder nicht, in einem Ver- tragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs- stätte oder die feste Einrichtung liegt.

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(7)

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi- schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Be- trag, den Schuldner und Nutzungsberech- tigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Be- stimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-canada-2002-base | BGBl. 2002 II S. 670 | signed 2001-04-19 | published 2002-03-27 | Signed: 2001-04-19 | Gazette publication: 2002-03-27
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, multilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
The original prints German, English and French treaty and integral protocol texts in three columns. All three authentic treaty-language transcriptions are supplied here; R3 omitted French. This is NOT a full-language accuracy/completeness certification. Physical PDF page 38 is a separate German-only competent-authority agreement dated 19/20 April 2001, not an amendment or translated treaty text. No English/French version of that supplement is supplied or invented. Signature 2001-04-19 differs from edition ID/publication year 2002. No qualified human wording review, legal review, current-law or publication approval. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-canada-2002-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
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Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2001-04-19; consent law 2002-03-23; gazette publication 2002-03-27. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2002-03-28. Roster general application: 2001-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 28. März 2002. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2002 II S. 670
SHA-256
b18d48075a81ab71ecea288667b0233e95e88eb60f49e528f0f7f43491576cfd

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2002 II S. 670 | de-canada-2002-base | de-canada-2002-base | BGBl. 2002 II S. 670 | signed 2001-04-19 | published 2002-03-27 | Signed: 2001-04-19 | Gazette publication: 2002-03-27 | Article 11 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-canada-2002-base/de/articles/article-11/

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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