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33 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Australia / Germany

Australia / Germany · 2016 source edition

Artikel 13 Veräußerung von Vermögen

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 16
(1) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- gens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
§ PDF page 16
(2) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich Einkünften oder Gewinnen, die bei der Ver - äußerung dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
§ PDF page 16
(3) Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Ver- tragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahr- zeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
§ PDF page 16
(4) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten bezieht, können im anderen Ver- tragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesell- schaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeit- punkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Ver- mögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Staat liegt.
§ PDF page 16
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
§ PDF page 16 PDF page 17
(6) War eine natürliche Person während mindestens 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist sie im Zeit- punkt der Beendigung dieser Ansässigkeit in Australien ansässig geworden, so berührt Absatz 5 nicht das Recht der Bundes - republik Deutschland, die Person so zu behandeln, als habe sie im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels Gesellschaftsanteile oder vergleichbare Rechte veräußert. Wird die Person in der Bun- desrepublik Deutschland entsprechend besteuert, so berechnet Australien im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Ver- äußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeits- wechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, der Wert der Gesellschaftsanteile beruhte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist. Im Fall von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweg- lichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Ab- satz 4 anzuwenden ist, wird die deutsche Steuer gemäß Arti- kel 22 Absatz 2 Buchstabe c um den Betrag der australischen Steuer ermäßigt, der nach geltendem australischen Recht zu ent- richten gewesen wäre, wenn die Gesellschaftsanteile oder ver- gleichbaren Rechte zu dem Wert veräußert worden wären, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeits- wechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat.
§ PDF page 17
(7) Absatz 5 berührt nicht das Recht Australiens, Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens nach seinem Recht zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einkommensjahrs, in dem das Vermögen veräußert wird, in Australien ansässig ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorangegangenen 5 Jahre ansässig war. Ist diese natürliche Person jedoch zum Zeitpunkt der Veräuße- rung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so darf der Betrag des Veräußerungsgewinns, der von Australien besteuert werden kann, den Betrag nicht übersteigen, der bezogen worden wäre, hätte die natürliche Person das Vermögen zu dem Zeit- punkt veräußert, zu dem sie ihre Ansässigkeit in Australien be- endet hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweg- lichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Ab- satz 4 anzuwenden ist. Wird die Person in Australien entspre- chend besteuert, berechnet die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Veräußerung von beweglichem Vermögen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den Australien im Zeitpunkt des Ansäs- sigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsan- teilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Ver- mögen beruht, das in der Bundesrepublik Deutschland liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist.
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Australia / Germany; BGBl. 2016 II S. 1114; edition de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17; article 13; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-australia-2016-base/de/articles/article-13/

Disclaimers

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Source & edition

BGBl. 2016 II S. 1114

  • Original PDF Official source website ↗

    SHA-256 d58aaf6b2bd90a6abde579523b333041459f4e6c76a0fed3a730e1b9f01122a9

Edition
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2016-10-17
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2015-11-12
Edition notes and known limitations

Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

German and English versions are present in the source and are identified by the signing clause. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-australia-2016-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.

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