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33 articles · Deutsch

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Country pairs / Australia / Germany

Australia / Germany · 2016 source edition

Artikel 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 25
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten können durch Verständigung regeln, wie dieser Artikel anzuwenden ist.
§ PDF page 25
(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder – oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten sind, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungsmaßnahmen.
§ PDF page 25
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Be- hörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueran- spruch wird von dem anderen Staat nach dessen Rechtsvor- schriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Staates.
§ PDF page 25 PDF page 26
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zweck der Einleitung von Siche- rungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Staat leitet in Überein- stimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaß- nahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung die- ser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.
§ PDF page 26
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjäh- rungsfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behand- lung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
§ PDF page 26
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül- tigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
§ PDF page 26
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er- suchen eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueran- spruch vollstreckt und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, oder b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er- hebung einleiten kann, so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und der erstgenannte Staat setzt nach Wahl des anderen Staates das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
§ PDF page 26
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaats abweichen, b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen, c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung seines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder sei- ner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat, d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für die- sen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist, e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen all- gemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen erhoben wer- den.
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Australia / Germany; BGBl. 2016 II S. 1114; edition de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17; article 27; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-australia-2016-base/de/articles/article-27/

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Source & edition

BGBl. 2016 II S. 1114

  • Original PDF Official source website ↗

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Edition
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
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Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2016-10-17
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2015-11-12
Edition notes and known limitations

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The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

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