(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be-
triebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Ge-
schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge-
übt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch
oder eine andere Stätte zur Erforschung oder Ausbeutung
natürlicher Ressourcen sowie
g) land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be-
triebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
(4) Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats
a) im anderen Staat länger als neun Monate Aufsichts- oder Be-
ratungstätigkeiten in Verbindung mit einer dort durchgeführ-
ten Bauausführung oder Montage ausübt,
b) im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
insgesamt länger als 90 Tage Tätigkeiten (einschließlich des
Einsatzes wesentlicher Ausrüstung) zur Erforschung oder
Ausbeutung dort gelegener natürlicher Ressourcen ausübt
oder
c) im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
insgesamt länger als 183 Tage wesentliche Ausrüstung ein-
setzt (einschließlich wie unter Buchstabe b vorgesehen),
gelten diese Tätigkeiten ungeachtet der Absätze 1 bis 3 als durch
eine Betriebsstätte des Unternehmens im anderen Staat ausge-
übt, sofern sie sich nicht auf die in Absatz 6 genannten Tätigkei-
ten beschränken und in Bezug auf das Unternehmen vorberei-
tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(5) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver-
tragsstaat eine der in den Absätzen 3 und 4 genannten Tätigkei-
ten aus, so werden sämtliche damit zusammenhängenden Tätig-
keiten, die von einem oder mehreren mit dem erstgenannten
Unternehmen eng verbundenen Unternehmen in dem anderen
Vertragsstaat während verschiedener Zeiträume, die jeweils
30 Tage überschreiten, ausgeübt werden, zur Feststellung, ob die
in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume überschritten wur-
den, zu dem Tätigkeitszeitraum des erstgenannten Unterneh-
mens hinzugerechnet.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 gelten nicht als Betriebs-
stätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden,
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden,
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-
keiten auszuüben,
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,
vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten oder im Fall des Buch -
stabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(7) Absatz 6 gilt nicht für eine von einem Unternehmen ge-
nutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn das-
selbe oder ein eng verbundenes Unternehmen am selben Ort
oder an einem anderen Ort im selben Vertragsstaat Geschäfts-
tätigkeiten ausübt und
a) dieser oder der andere Ort für das Unternehmen oder das
eng verbundene Unternehmen eine Betriebsstätte nach die-
sem Artikel darstellt oder
b) die sich aus den von den beiden Unternehmen am selben Ort
oder von demselben Unternehmen oder den eng verbunde-
nen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkei-
ten ergebende Gesamttätigkeit weder vorbereitender Art ist
noch eine Hilfstätigkeit darstellt,
vorausgesetzt, dass die von den beiden Unternehmen am selben
Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbunde-
nen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäfts-
tätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Ge-
schäftsbetriebs sind.
(8) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen
tätig und
a) schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet ge-
wöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Ver-
trägen, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch
das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es
sich dabei um Verträge
i)
im Namen des Unternehmens oder
ii) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung
des Nutzungsrechtes für Vermögen, das diesem Unter-
nehmen gehört beziehungsweise für das es das Nut-
zungsrecht besitzt, oder
iii) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unter-
nehmen oder
b) produziert, bearbeitet oder verarbeitet sie für das Unterneh-
men in einem Vertragsstaat Güter oder Waren des Unterneh-
mens,
so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, je-
doch vorbehaltlich des Absatzes 9, so behandelt, als habe es in
diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen aus-
geübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätig-
keiten beschränken sich auf die in Absatz 6 genannten Tätig -
keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach Absatz 6 nicht zu einer Be-
triebsstätte machten.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein
Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erst-
genannten Staat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Ver-
treter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstä-
tigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch
ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere
Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist,
so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen
nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(10) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person mit einem Unter-
nehmen eng verbunden, wenn sie den maßgeblichen Gesamt-
umständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem
Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Perso-
nen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine
Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer
der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der
Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr
als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts
der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der
Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person mittelbar
oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte an der
Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr
als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts
der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der
Gesellschaft) besitzt.
(11) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansäs-
sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat an-
sässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf
andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der bei-
den Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
(12) Die in den Absätzen 1 bis 11 dargelegten Grundsätze fin-
den Anwendung, um im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und des
Artikels 12 Absatz 5 festzustellen, ob es außerhalb beider Ver-
tragsstaaten eine Betriebsstätte gibt oder ob ein Unternehmen,
das kein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Ver-
tragsstaat eine Betriebsstätte hat.