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1Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren13Artikel 13 Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit15Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen16Artikel 16 Künstler und Sportler17Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen18Artikel 18 Öffentlicher Dienst19Artikel 19 Professoren, Lehrer und Studenten20Artikel 20 Andere Einkünfte21Artikel 21 Vermögen22Artikel 22 Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung23Artikel 23 Beschränkung von Abkommensvergünstigungen24Artikel 24 Gleichbehandlung25Artikel 25 Verständigungsverfahren26Artikel 26 Informationsaustausch27Artikel 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung28Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung29Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen30Artikel 30 Schutz personenbezogener Informationen31Artikel 31 Protokoll32Artikel 32 Inkrafttreten33Artikel 33 Kündigung

33 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Australia / Germany

Australia / Germany · 2016 source edition

Artikel 22 Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 21
(1) Eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtete deutsche Steuer auf Einkünfte einer in Australien ansässigen Per- son kann – vorbehaltlich der australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung einer in einem anderen Land als Australien entrichteten Steuer auf die australische Steuer (jedoch unbe- schadet des allgemeinen Grundsatzes dieses Artikels) – auf die für diese Einkünfte zu entrichtende australische Steuer angerech- net werden.
§ PDF page 21 PDF page 22
(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder Gewinne, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können oder nach Artikel 10 Ab- satz 3 von der australischen Steuer befreit sind, so wird die deut- sche Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder Gewinne von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Australien ansässigen Ge- sellschaft gezahlt werden, deren Stimmrechte zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässigen Gesellschaft gehören. Die in Satz 1 vorge- sehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für australische Steuerzwecke abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. b) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenomme- nen Einkünfte oder Gewinne bei der Festsetzung ihres Steuer- satzes zu berücksichtigen. c) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die nach australischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde: i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist, ii) Zinsen, iii) Lizenzgebühren, iv) Einkünfte oder Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 an- zuwenden ist, v) Einkünfte, auf die die Artikel 15 und 16 anzuwenden sind, vi) Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, vii) Einkünfte, auf die Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist. Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte ei- ner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens. d) Buchstabe a ist auf Gewinne im Sinne des Artikels 7, Dividen- den im Sinne des Artikels 10 und auf Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit die Einkünfte oder Gewin- ne durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Mon- tage von Gütern oder Waren, Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder sie diesen Tätigkeiten wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen ein- gerichteter Geschäftsbetrieb besteht, es sei denn, die Gewin- ne können nach Artikel 7 Absatz 6 in Australien besteuert werden. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, so wird die Dop- pelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt. e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn i) Australien Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert, ii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Aus - tralien auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrech- nung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahrs beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte.
§ PDF page 22
(3) Wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon a) aufgrund von Unterschieden in ihren innerstaatlichen Rechts- vorschriften unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschied - lichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 regeln lässt, vermeidet der Staat, in dem die Person ansässig ist, die Dop- pelbesteuerung durch Steueranrechnung gemäß den in die- sem Artikel vorgesehenen Verfahren; b) unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne nicht oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden, ist der Staat, in dem die Person ansässig ist, nicht verpflichtet, diese Einkünfte oder Gewinne von der Steuer zu befreien, oder dieser Staat rechnet – jedoch nur bei einer niedrigeren Besteuerung – die Steuer auf diese Einkünfte oder Gewinne gemäß den in die- sem Artikel vorgesehenen Verfahren an.
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Australia / Germany; BGBl. 2016 II S. 1114; edition de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17; article 22; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-australia-2016-base/de/articles/article-22/

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Source & edition

BGBl. 2016 II S. 1114

  • Original PDF Official source website ↗

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Edition
de-australia-2016-base | BGBl. 2016 II S. 1114 | Signed: 2015-11-12 | Gazette publication: 2016-10-17
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Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2016-10-17
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2015-11-12
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