###### [Art. 11 Zinsen](#art_11)
1. Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Zinsen einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5. Soweit die Absätze 1 oder 3 nichts anderes bestimmen, können Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft gezahlt werden oder aus Einkünften nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) stammen, die im anderen Vertragsstaat auf Nettobasis besteuert werden.
6. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf:
a) aus den Vereinigten Staaten stammende Zinsen, deren Betrag aufgrund von Einnahmen, Verkäufen, Einkommen, Gewinnen oder sonstigen Kassenzuflüssen des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Wertveränderungen des Vermögens des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Dividenden, Ausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen durch den Schuldner oder einer dem Schuldner nahestehenden Person festgelegt ist, aber nur insoweit als diese Zinsen nach dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Portfolio-Zinsen gelten, undb) die überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einer Person, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Real Estate Mortgage Investment Conduit behandelt wird.Solche Zinsen können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert werden.
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Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; article 11; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/articles/article-11/
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