###### [Art. 24 Gleichbehandlung](#art_24)
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schweizerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind.
2. a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.b) Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.3. Sofern nicht Absatz 1 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) oder Absatz 4 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
6. Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) bezeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.
Citation to select or copy
Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; article 24; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/articles/article-24/
Disclaimers
Unreviewed machine transcription. Not a verified current-law consolidation or legal advice. Later changes may be missing.
Language switching retains source identifiers only. This is not reviewed legal or translational equivalence.
Page links are source references, not verified paragraph correspondence. Formatting and extraction errors may remain.
Noindex is not access control. This is a research preview, not a statement of authoritative or current law.
Digest scope: retained online-source capture; no PDF binary verification
Edition
Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996
Text available here
Deutsch
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Languages recorded in source metadata: Deutsch, English. This is not a promise of available text or a translation.
Edition notes and known limitations
German authentic-language source; English equally authentic according to closing, but English is not included in this manifestation. No translation fabricated.
Publisher consolidation, not assistant-generated amendment merging. Currentness/individual tax applicability not independently certified.
HTML extraction retains all wording but flattens some adjacent list-marker whitespace. Exact raw publisher XML separately retained for structured adapter; no silent corrections.
FedlexRDF discovery and publication/date metadata under discovery/swiss-us-*-query.json; fullXML under xml/ch-us-1996-amended-2022-de/.
v3 clean source sections: top-level searchable supplements have exact source offsets/hashes. Government navigation/footer and implementing-order explanatory notes remain in capture but are not treaty/legal supplement units.
Source authority, text completeness and currentness still require human review.