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1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschiffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbständige Arbeit15Art. 15 · Unselbständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter und Renten19Art. 19 · Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung20Art. 20 · Studenten und Lehrlinge21Art. 21 · Übrige Einkünfte22Art. 22 · Einschränkung von Abkommensvorteilen23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen28Art. 28 · Verschiedenes29Art. 29 · Inkrafttreten30Art. 30 · KündigungAmtlicher Titel, Stand und Präambel · Amtlicher Titel, Stand und PräambelUnterschrifts- und Sprachklausel · Unterschrifts- und SprachklauselArtikel5Absatz2 des Protokolls2009 · Artikel5Absatz2 des Protokolls2009Protokoll samt Unterschriftsklausel · Protokoll samt UnterschriftsklauselVerständigungsvereinbarung · VerständigungsvereinbarungAnhangA, Notenaustausch · AnhangA, Notenaustausch

30 articles · Deutsch

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Country pairs / Switzerland / United States

Switzerland / United States · Schweiz–USA Doppelbesteuerungsabkommen, amtliche Fassung2022

Art. 28 · Verschiedenes

Deutsch · amended source publication

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§
###### [Art. 28 Verschiedenes](#art_28) 1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Gutschriften oder sonstigen Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig: a) nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten; oderb) nach einer anderen zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarung,gewährt werden. 2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b) gilt folgendes: a) Ungeachtet anderer Abkommen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, wird eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur von den in Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beurteilt; auf die Meinungsverschiedenheit finden einzig die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens Anwendung.b) Soweit die zuständigen Behörden nicht bestimmen, dass eine steuerliche Massnahme nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, sind vorbehaltlich der Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsverpflichtungen im Bereich des Handels mit Gütern gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)[6](#fn-d7e1009) auf diese Massnahme ausschliesslich die Verpflichtungen zur Gleichbehandlung nach diesem Abkommen anzuwenden. Auf diese Massnahme finden die Verpflichtungen zur Inländerbehandlung oder zur Meistbegünstigung aufgrund anderer Abkommen keine Anwendung.c) Im Sinne dieses Absatzes gilt als «Massnahme» ein Gesetz, eine Ausführungsbestimmung, eine Rechtsnorm, ein Verfahren, eine Verfügung, eine Verwaltungsmassnahme oder jegliche andere Art von Massnahmen.3. Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne), des Absatzes 5 von Artikel 10 (Dividenden), des Absatzes 3 von Artikel 11 (Zinsen), des Absatzes 3 von Artikel 12 (Lizenzgebühren), des Absatzes 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), des Absatzes 2 von Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und des Absatzes 2 von Artikel 21 (Übrige Einkünfte) sind die während der Dauer des Bestehens einer Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte, Gewinne oder Aufwendungen nach den üblichen Grundsätzen in dem Vertragsstaat steuerbar oder abziehbar, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, selbst wenn die Zahlungen bis zu einem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem die Betriebsstätte nicht mehr besteht. 4. Bei der Festsetzung des in einem Vertragsstaat zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person, die eine unselbständige Arbeit ausübt und die in diesem Staat ansässig ist, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt, sind Beiträge, die von dieser natürlichen Person oder für diese Person an eine Pensionseinrichtung gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat errichtet worden ist und geführt wird und die in diesem anderen Staat steuerlich anerkannt ist, im erstgenannten Staat steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge, die an eine in diesem erstgenannten Staat errichtete, geführte und steuerlich anerkannte Pensionseinrichtung gezahlt werden, sofern: a) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge an diese Pensionseinrichtung geleistet hat; undb) die zuständige Behörde dieses Staates anerkennt, dass die Pensionseinrichtung des anderen Vertragsstaates grundsätzlich einer steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung des erstgenannten Staates entspricht.Die Vergünstigungen dieses Absatzes gelten für einen fünf Steuerjahre nicht übersteigenden Zeitraum, beginnend mit dem ersten Steuerjahr, in dem die natürliche Person die unselbständige Arbeit im erstgenannten Vertragsstaat ausübt. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Pensionseinrichtung als in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn die Beiträge an diese Einrichtung und deren Einkünfte in diesem Staat steuerbefreit sind.[7](#fn-d7e1034) 5. Die entsprechende Behörde eines jeden Vertragsstaates kann die Aufnahme von Konsultationen mit der entsprechenden Behörde des anderen Vertragsstaates über die Frage verlangen, ob eine Anpassung des Abkommens an Änderungen des internen Rechts oder der Abkommenspolitik eines Vertragsstaates erforderlich ist. Ergeben diese Konsultationen, dass die Auswirkungen des Abkommens oder dessen Anwendung aufgrund von internen Rechtsvorschriften, die ein Vertragsstaat erlassen hat, einseitig und in einer Weise geändert worden sind, dass dadurch der Ausgleich der Vergünstigungen, die das Abkommen vorsieht, wesentlich gestört wird, werden die Behörden über eine Anpassung des Abkommens zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Abkommensvergünstigungen beraten. [6](#fnbck-d7e1009) [SR 0.632.21](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/1745_1807_1812) [7](#fnbck-d7e1034) Die Berichtigung vom 13. Okt. 2022 betrifft nur den französischen Text ([AS 2022 579](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/579)).
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Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; article 28; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/articles/article-28/

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SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022

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Edition
Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996
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