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1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschiffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbständige Arbeit15Art. 15 · Unselbständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter und Renten19Art. 19 · Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung20Art. 20 · Studenten und Lehrlinge21Art. 21 · Übrige Einkünfte22Art. 22 · Einschränkung von Abkommensvorteilen23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen28Art. 28 · Verschiedenes29Art. 29 · Inkrafttreten30Art. 30 · KündigungAmtlicher Titel, Stand und Präambel · Amtlicher Titel, Stand und PräambelUnterschrifts- und Sprachklausel · Unterschrifts- und SprachklauselArtikel5Absatz2 des Protokolls2009 · Artikel5Absatz2 des Protokolls2009Protokoll samt Unterschriftsklausel · Protokoll samt UnterschriftsklauselVerständigungsvereinbarung · VerständigungsvereinbarungAnhangA, Notenaustausch · AnhangA, Notenaustausch

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Country pairs / Switzerland / United States

Switzerland / United States · Schweiz–USA Doppelbesteuerungsabkommen, amtliche Fassung2022

Art. 4 · Ansässige Person

Deutsch · amended source publication

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Original & source
§
###### [Art. 4 Ansässige Person](#art_4) 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person»: a) eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ein amerikanischer Staatsbürger oder ein Ausländer, dem die Einreise zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes in den Vereinigten Staaten rechtmässig gestattet worden ist (Inhaber einer «green card») und der nicht aufgrund dieses Absatzes oder des Absatzes 5 in der Schweiz ansässig ist, gilt nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt («substantial presence»), eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine solche Person aufgrund dieses Absatzes auch in der Schweiz ansässig, wird sie aufgrund dieses Absatzes auch als in den Vereinigten Staaten ansässig behandelt und es gilt Absatz 3;b) die Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie die Behörden und Einrichtungen dieses Staates, politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft;c) (i) eine Pensionskasse oder eine andere Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und ausschliesslich zum Zwecke geführt wird, Pensionen, Ruhegehälter und andere Leistungen an Arbeitnehmer zu verwalten oder zu gewähren, soweit sie von einer nach den Bestimmungen dieses Artikels in diesem Staat ansässigen Person errichtet oder finanziert wird; und(ii) eine nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und geführt wird zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken,die aufgrund ihrer Zweckbestimmung in diesem Staat von der Besteuerung des Einkommens befreit ist; oderd) eine Personengesellschaft, ein Nachlass oder ein Trust, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft, des Nachlasses oder des Trusts in diesem Staat wie Einkünfte von dort ansässigen Personen besteuert werden, und zwar entweder bei der Gesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust selbst oder bei den Beteiligten oder Begünstigten.2. Ungeachtet des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. 3. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.4. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt die Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren), einschliesslich Absatz 6, dies vereinbaren. 5. Eine natürliche Person, die nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 in der Schweiz ansässig wäre, die sich aber nicht mit allen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften den allgemein erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen unterwirft, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens in der Schweiz ansässig.
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Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; article 4; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/articles/article-4/

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SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022

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Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996
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Deutsch
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