###### [Art. 7 Unternehmensgewinne](#art_7)
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Unternehmensgewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte, und die nur die aus Vermögen oder Tätigkeiten der Betriebsstätte stammenden Gewinne einschliessen.
3. Bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich des ihr vernünftigerweise zurechenbaren Anteils der für das Gesamtunternehmen (oder für den Teil des Gesamtunternehmens, zu dem die Betriebsstätte gehört) entstandenen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Zinsen und übrigen Kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Unternehmensgewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Unternehmensgewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
8. Im Sinne dieses Abkommens umfasst der Ausdruck «Unternehmensgewinne» Einkünfte aus der Vermietung beweglichen Vermögens und aus der Vermietung oder Lizenzerteilung von kinematographischen Filmen oder Filmwerken, Bandaufzeichnungen und anderen Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen.
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Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; article 7; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/articles/article-7/
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