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1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschiffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbständige Arbeit15Art. 15 · Unselbständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter und Renten19Art. 19 · Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung20Art. 20 · Studenten und Lehrlinge21Art. 21 · Übrige Einkünfte22Art. 22 · Einschränkung von Abkommensvorteilen23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen28Art. 28 · Verschiedenes29Art. 29 · Inkrafttreten30Art. 30 · KündigungAmtlicher Titel, Stand und Präambel · Amtlicher Titel, Stand und PräambelUnterschrifts- und Sprachklausel · Unterschrifts- und SprachklauselArtikel5Absatz2 des Protokolls2009 · Artikel5Absatz2 des Protokolls2009Protokoll samt Unterschriftsklausel · Protokoll samt UnterschriftsklauselVerständigungsvereinbarung · VerständigungsvereinbarungAnhangA, Notenaustausch · AnhangA, Notenaustausch

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Country pairs / Switzerland / United States

Switzerland / United States · Schweiz–USA Doppelbesteuerungsabkommen, amtliche Fassung2022

Art. 5 · Betriebsstätte

Deutsch · amended source publication

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§
###### [Art. 5 Betriebsstätte](#art_5) 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung;b) eine Zweigniederlassung;c) eine Geschäftsstelle;d) eine Fabrikationsstätte;e) eine Werkstätte; undf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Eine Bohrinsel oder ein Schiff, die für die Erforschung oder Erschliessung von Bodenschätzen verwendet werden, gelten nur dann als Betriebsstätte, wenn sie während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten betrieben werden. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) dieses Absatzes genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
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Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; article 5; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/articles/article-5/

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SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022

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Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996
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